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§ 50 BPolG

  1. § 50 Absatz 1 Satz 2 BPolG

Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)

Fassung
Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 10.2.2026 I Nr. 39

§ 50 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Gebühren und Auslagen

(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind.
Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht.
Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben.
Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hinterlegen.
Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(3) Die Herausgabe der Sache kann davon abhängig gemacht werden, ob die Gebühren und Auslagen gezahlt worden sind, die für die Sicherstellung und Verwahrung der Sache erhoben werden.
Ist eine Sache verwertet worden, können die Gebühren und Auslagen aus dem Erlös gedeckt werden.
Fußnote
(+++ § 50: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 6 KCanG +++)
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
14.10.2026, 18:24 Uhr

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