Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 53 BZRG

  1. § 53 Absatz 2 Satz 1 BZRG

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)

§ 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31) aufzunehmen ist oder
2.
zu tilgen ist.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.
Fassung
Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 15 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1984 I 1229, 1985 I 195;
Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 15 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
14.10.2026, 22:22 Uhr

Volltext

Datenbanken

Steht das noch woanders?

Wer diese Fundstelle noch bei einem anderen Anbieter kennt, kann die Adresse hier hinterlassen. Sie erscheint, sobald die Redaktion sie geprüft hat.

Inhaltsverzeichnis BZRG

Kanonischer Verweis:

Anklicken übernimmt den Verweis in die Zwischenablage.

Zitiert auf knooper-zeitung.de

Weitersuchen

Die Suche unten durchsucht die hier verlinkten Rechtsportale:

Suchen zu dieser Fundstelle — netzweit bei Google (neues Fenster), hier in den Rechtsportalen:

Diese Anbieter sind noch nicht daraufhin geprüft, ob sie die Fundstelle führen.

In die Zwischenablage kopiert

v136 · he30 · nl32