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§ 116 HmbHG (juris: HSchulG-HA)

  1. § 116 Absatz 2 Satz 1 HmbHG

Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)

Fassung
Fassung vom 10.09.2024, gültig ab 28.09.2024

§ 116 Rechtswirkungen der Anerkennung

(1) Die Hochschule kann im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abnehmen, Zeugnisse erteilen und Hochschulgrade verleihen; diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Hochschulgrade gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen.
Die Hochschule kann mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken.

(2) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die Errichtung neuer Studiengänge sowie die Bezeichnung der zu verleihenden Hochschulgrade bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(4) Die Prüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde; § 108 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
Studienordnungen sowie Promotions- und Habilitationsordnungen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Genehmigungspflicht nach Satz 1 entfällt nach erfolgreichem Abschluss der institutionellen Akkreditierung nach § 114a Absatz 1 Sätze 2 und 4.
Prüfungsordnungen, einschließlich ihrer Änderungen, sind ab diesem Zeitpunkt der zuständigen Behörde nur noch anzuzeigen.
Spezialgesetzliche Genehmigungserfordernisse bleiben von den Sätzen 3 und 4 unberührt.

(5) Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Der Träger der Hochschule kann nach Maßgabe des Anerkennungsbescheides an hauptberuflich Lehrende oder an Personen, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 erfüllen, besondere Bezeichnungen verleihen; die Verleihung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
Die Anzeigepflicht nach Satz 1 sowie die Genehmigungspflicht für die Verleihung der Bezeichnungen an hauptberuflich Lehrende nach Satz 2 entfallen nach erfolgreichem Abschluss der institutionellen Akkreditierung nach § 114a Absatz 1 Sätze 2 und 4.

(6) Die zuständige Behörde kann sich jederzeit über Angelegenheiten der Hochschule unterrichten; die Hochschule ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten.
Die zuständige Behörde kann staatliche Beauftragte zu Hochschulprüfungen entsenden.

(7) Die Hochschule wirkt an der staatlichen Hochschulstatistik mit.

Quelle
Landesrecht Hamburg
Ausfertigung
vom 18. Juli 2001
Abgerufen
02.11.2026, 17:25 Uhr

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