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§ 12 IZG-SH (juris: InfoZG-SH)

  1. § 12 Absatz 3 Satz 1 IZG-SH

Vorigen § 11 aufrufen

Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Wortlaut in der am 27.01.2012 geltenden Fassung (gültig vom 27.01.2012 bis 24.05.2017, laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein).
Seit dem 25.05.2017 gilt eine geänderte Fassung: geltender Wortlaut

Fassung
in der vom 27.01.2012 bis 24.05.2017 geltenden Fassung
Fassung vom 19.01.2012

§ 12 Kosten

(1) Für die Bereitstellung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Gebühren werden nicht erhoben für

1.

die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte,

2.

die Einsichtnahme vor Ort,

3.

Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 8,

4.

die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 11.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass das Recht auf Zugang zu Informationen nach § 3 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium für die Bereitstellung von Informationen durch informationspflichtige Stellen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 die Höhe der Kosten durch Verordnung zu bestimmen.
Die §§ 9, 10 und 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Lande Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. 5. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), finden keine Anwendung.

(4) Informationspflichtige Stellen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 können für die Bereitstellung von Informationen von der antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen.
Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Abs. 3 festgelegten Kostensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen nach § 2 Absatz 3 Nr. 1.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Ausfertigung
vom 19. Januar 2012
Abgerufen
22.10.2026, 20:37 Uhr
Fassungen im eigenen Bestand
seit 15.04.2022 (geltend)
30.08.2019 bis 14.04.2022 (laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein)
21.12.2018 bis 29.08.2019 (laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein)
25.05.2017 bis 20.12.2018 (laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein)
27.01.2012 bis 24.05.2017 (laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein) – hier gezeigt

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