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§ 13 IZG-SH (juris: InfoZG-SH)

  1. § 13 Absatz 3 IZG-SH

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Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Fassung
Fassung vom 05.05.2017, gültig ab 25.05.2017

§ 13 Kosten

(1) Für die Bereitstellung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Gebühren werden nicht erhoben für

1.

die Erteilung mündlicher, einfacher schriftlicher und einfacher elektronischer Auskünfte,

2.

die Einsichtnahme vor Ort,

3.

Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 8,

4.

die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 11.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass das Recht auf Zugang zu Informationen nach § 3 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium für die Bereitstellung von Informationen durch informationspflichtige Stellen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 die Höhe der Kosten durch Verordnung zu bestimmen.
Die §§ 9, 10 und 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Lande Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. 5. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), finden keine Anwendung.

(4) Informationspflichtige Stellen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 können für die Bereitstellung von Informationen von der antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen.
Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Abs. 3 festgelegten Kostensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen nach § 2 Absatz 3 Nr. 1.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Ausfertigung
vom 19. Januar 2012
Abgerufen
14.10.2026, 18:08 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
27.10.2026, 10:37 Uhr
Weitere Fassungen laut Quelle
§ 13 IZG-SH, vom 19.01.2012, gültig ab 27.01.2012 bis 24.05.2017 (Quelle ↗)
Fassungen im eigenen Bestand
seit 25.05.2017 (geltend) – hier gezeigt
27.01.2012 bis 24.05.2017 (laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein)

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