Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank
Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)
§ 13 Kosten
(1) Für die Bereitstellung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Gebühren werden nicht erhoben für
(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium für die Bereitstellung von Informationen durch informationspflichtige Stellen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 die Höhe der Kosten durch Verordnung zu bestimmen.
Die §§ 9, 10 und 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Lande Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. 5. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), finden keine Anwendung.
(4) Informationspflichtige Stellen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 können für die Bereitstellung von Informationen von der antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen.
Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Abs. 3 festgelegten Kostensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen nach § 2 Absatz 3 Nr. 1.
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"§ 13 Abs. 3 Satz 2 IZG-SH"
"§ 13 Abs. 3 Satz 2 IZG"
"§ 13 Abs. 3 Satz 2 InfoZG-SH"
"§ 13 Abs. 3 Satz 2 InfoZG"
"§ 13 Abs. 3 Satz 2 IZG-SH" OR "§ 13 Abs. 3 Satz 2 InfoZG-SH"
"§ 13 Abs. 3 Satz 2 IZG" OR "§ 13 Abs. 3 Satz 2 InfoZG"
"§ 13 Abs. 3 Satz 2 IZG-SH" OR "§ 13 Abs. 3 Satz 2 IZG" OR "§ 13 Abs. 3 Satz 2 InfoZG-SH" OR "§ 13 Abs. 3 Satz 2 InfoZG"
IZG-SH
"IZG-SH § 13" OR "§ 13 IZG-SH"
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