Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank
Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)
Wortlaut in der am 25.05.2017 geltenden Fassung (gültig vom 25.05.2017 bis 14.04.2022, laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein).
Seit dem 15.04.2022 gilt eine geänderte Fassung: geltender Wortlaut
Einen Absatz 4 gibt es in diesem Abschnitt nicht.
Meinten Sie:
§ 14 Anrufung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz
Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer informationspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten hat, kann die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz anrufen.
Die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes über die Aufgaben und die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz finden entsprechend Anwendung.
Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz bleiben unberührt.
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"§ 14 Abs. 4 Satz 5 IZG-SH"
"§ 14 Abs. 4 Satz 5 IZG"
"§ 14 Abs. 4 Satz 5 InfoZG-SH"
"§ 14 Abs. 4 Satz 5 InfoZG"
"§ 14 Abs. 4 Satz 5 IZG-SH" OR "§ 14 Abs. 4 Satz 5 InfoZG-SH"
"§ 14 Abs. 4 Satz 5 IZG" OR "§ 14 Abs. 4 Satz 5 InfoZG"
"§ 14 Abs. 4 Satz 5 IZG-SH" OR "§ 14 Abs. 4 Satz 5 IZG" OR "§ 14 Abs. 4 Satz 5 InfoZG-SH" OR "§ 14 Abs. 4 Satz 5 InfoZG"
IZG-SH
"IZG-SH § 14" OR "§ 14 IZG-SH"
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