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§ 14 IZG-SH (juris: InfoZG-SH)

  1. § 14 Absatz 7 IZG-SH

Vorigen § 13 aufrufen

Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Fassung
Fassung vom 16.03.2022, gültig ab 15.04.2022

§ 14 Die oder der Landesbeauftragte für Informationszugang

(1) Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer informationspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten hat, kann die oder den Landesbeauftragten für Informationszugang anrufen.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für Informationszugang informiert die Öffentlichkeit zu Fragen, die im Zusammenhang mit diesem Gesetz stehen.

(3) Die oder der Landesbeauftragte für Informationszugang berät die informationspflichtigen Stellen in Fragen zu diesem Gesetz und stellt sicher, dass die informationspflichtigen Stellen dieses Gesetz einhalten.
In diesem Sinne können Hinweise und Empfehlungen, insbesondere zur Verbesserung des Informationszugangs, gegenüber den informationspflichtigen Stellen erteilt werden.

(4) Die informationspflichtigen Stellen sind verpflichtet, die oder den Landesbeauftragten für Informationszugang bei ihrer oder seiner Aufgabenerfüllung zu unterstützen.
Der oder dem Landesbeauftragten für Informationszugang ist dabei insbesondere Auskunft zu Fragen zu erteilen, Einsicht in Vorgänge und Aufzeichnungen zu gewähren und Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
Besondere Amts- und Berufsgeheimnisse stehen dem nicht entgegen.
Stellt die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall fest, dass durch eine mit der Einsicht in Vorgänge und Aufzeichnungen verbundene Offenlegung von Informationen oder Umweltinformationen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet wird, dürfen die Rechte nach Satz 2 nur von der oder dem Landesbeauftragten persönlich oder den von ihr oder ihm schriftlich besonders damit betrauten Beauftragten ausgeübt werden.
In diesem Fall müssen personenbezogene Daten einer betroffenen Person, der von der informationspflichtigen Stelle bei der Verarbeitung ihrer Daten Vertraulichkeit besonders zugesichert worden ist, auch der oder dem Landesbeauftragten oder den von ihr oder ihm schriftlich besonders mit der Ausübung ihrer oder seiner Rechte Beauftragten gegenüber nicht offenbart werden.

(5) Stellt die oder der Landesbeauftragte für Informationszugang Verstöße gegen dieses Gesetz fest, kann sie oder er diese gegenüber der informationspflichtigen Stelle beanstanden.
Die oder der Landesbeauftragte für Informationszugang soll zuvor die informationspflichtige Stelle zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auffordern.
Vor der Beanstandung ist auch der zuständigen Rechts-, Dienst- oder Fachaufsichtsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Mit der Beanstandung können Vorschläge zur Beseitigung der Verstöße und zur sonstigen Umsetzung dieses Gesetzes verbunden werden.
Die oder der Landesbeauftragte für Informationszugang hat die zuständige Aufsichtsbehörde der informationspflichtigen Stelle und kann die oder den Antragsteller von der Beanstandung unterrichten.
Dazu kann eine Kopie der Beanstandung an die Aufsichtsbehörde und an den Antragsteller weitergeleitet werden.
Die informationspflichtige Stelle ist davon zu unterrichten.
Satz 5 bis 7 finden nur Anwendung, soweit Ablehnungsgründe nach den §§ 9 und 10 nicht entgegenstehen.

(6) Die oder der Landesbeauftragte für Informationszugang legt dem Landtag jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.
Soweit der Tätigkeitsbericht den Verantwortungsbereich der Landesregierung betrifft, nimmt diese innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Landtag Stellung.
Der Landtag oder die Landesregierung können die oder den Landesbeauftragten ersuchen, bestimmte Vorgänge aus ihrem Aufgabenbereich zu prüfen.

(7) Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz bleiben unberührt.

(8) Die Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für Informationszugang wird in Schleswig-Holstein von der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz Schleswig-Holstein wahrgenommen.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Ausfertigung
vom 19. Januar 2012
Abgerufen
18.10.2026, 00:34 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
04.11.2026, 21:40 Uhr
Weitere Fassungen laut Quelle
§ 14 IZG-SH, vom 05.05.2017, gültig ab 25.05.2017 bis 14.04.2022 (Quelle ↗)
§ 14 IZG-SH, vom 19.01.2012, gültig ab 27.01.2012 bis 24.05.2017 (Quelle ↗)
Fassungen im eigenen Bestand
seit 15.04.2022 (geltend) – hier gezeigt
25.05.2017 bis 14.04.2022 (laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein)

Folgenden § 15 aufrufen

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