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§ 14 IZG-SH (juris: InfoZG-SH)

  1. § 14 Satz 1 IZG-SH

Vorigen § 13 aufrufen

Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Wortlaut in der am 21.12.2018 geltenden Fassung (gültig vom 25.05.2017 bis 14.04.2022, laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein).
Seit dem 15.04.2022 gilt eine geänderte Fassung: geltender Wortlaut

Fassung
in der vom 25.05.2017 bis 14.04.2022 geltenden Fassung
Fassung vom 05.05.2017

§ 14 Anrufung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz

Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer informationspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten hat, kann die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz anrufen.
Die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes über die Aufgaben und die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz finden entsprechend Anwendung.
Die Vorschriften über den gerichtlichen Rechtsschutz bleiben unberührt.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Ausfertigung
vom 19. Januar 2012
Abgerufen
05.11.2026, 11:36 Uhr
Fassungen im eigenen Bestand
seit 15.04.2022 (geltend)
25.05.2017 bis 14.04.2022 (laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein) – hier gezeigt

Folgenden § 15 aufrufen

Vorgänger und frühere Fassungen

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Inhaltsverzeichnis IZG-SH

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