Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank
Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)
Für den 21.12.2018 liegt hier kein Wortlaut vor; der eigene Bestand reicht bis zum 18.10.2026, 02:44 Uhr zurück.
Gezeigt wird der geltende Wortlaut.
§ 16 Überprüfung und Bericht
Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes mit wissenschaftlicher Unterstützung.
Sie legt dem Landtag dazu in den Jahren 2020 und 2025 einen Bericht vor.
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist vor der Zuleitung der Berichte an den Landtag zu unterrichten; sie oder er gibt dazu eine Stellungnahme ab.
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