Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank
Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)
§ 6 Ablehnung des Antrags
(1) Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist dies der antragstellenden Person innerhalb der Fristen nach § 5 Abs. 2 mitzuteilen.
Eine Ablehnung liegt auch dann vor, wenn nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Informationszugang auf andere Art gewährt wird.
Der antragstellenden Person sind die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen; in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 ist darüber hinaus die Stelle, die das Material aufbereitet sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen.
§ 109 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Wenn der Antrag schriftlich gestellt worden ist oder die antragstellende Person dies wünscht, hat die Ablehnung schriftlich zu erfolgen.
Sie ist auf Verlangen der antragstellenden Person in elektronischer Form mitzuteilen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.
(4) Die antragstellende Person ist im Falle der vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags auch über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann.
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"§ 6 Abs. 1 Satz 3 IZG-SH"
"§ 6 Abs. 1 Satz 3 IZG"
"§ 6 Abs. 1 Satz 3 InfoZG-SH"
"§ 6 Abs. 1 Satz 3 InfoZG"
"§ 6 Abs. 1 Satz 3 IZG-SH" OR "§ 6 Abs. 1 Satz 3 InfoZG-SH"
"§ 6 Abs. 1 Satz 3 IZG" OR "§ 6 Abs. 1 Satz 3 InfoZG"
"§ 6 Abs. 1 Satz 3 IZG-SH" OR "§ 6 Abs. 1 Satz 3 IZG" OR "§ 6 Abs. 1 Satz 3 InfoZG-SH" OR "§ 6 Abs. 1 Satz 3 InfoZG"
IZG-SH
"IZG-SH § 6" OR "§ 6 IZG-SH"
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