Ziffer 4.4 der Hausordnung des Justizgebäudes in der Kieler Deliusstraße erlaubt Kameras nur mit Zustimmung der Präsidentin des Amtsgerichts. Wer also im Gerichtsgebäude fotografieren oder drehen will — als Journalist, als Prozessbeteiligter, als Besucher —, muss fragen. Am 3. August 2026 wollte ein Antragsteller nach dem
Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein wissen, wie über solche Anfragen entschieden wird: nach welchen Maßstäben, durch wen, mit welchem Ergebnis. Sechzehn Punkte umfasste der Antrag.
Der Bescheid vom 2. September 2026 beantwortet zwölf davon mit derselben Auskunft: Es gibt nichts.
Anträge auf Foto- oder Drehgenehmigungen im Gerichtsgebäude werden hier ausschließlich anlassbezogen und rein formlos bearbeitet. Eine registermäßige Erfassung, eine Zuteilung von Aktenzeichen sowie eine systematische Aufbewahrung oder Archivierung solcher formlosen Vorgänge erfolgt nicht.
Das ist keine Verweigerung. Es ist eine Beschreibung. Vorangestellt ist der rechtliche Rahmen, der sie trägt: Nach
§ 3 Satz 1 IZG-SH beschränkt sich der Anspruch auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorhandenen Aufzeichnungen; eine „nachträgliche Rekonstruktion etwaiger Vorgänge“ verlangt das Gesetz nicht. Wo nichts aufgeschrieben wurde, gibt es nichts herauszugeben. So weit stimmt das.
Was nicht existiertDie Aufstellung der Antworten ergibt ein geschlossenes Bild:
| Gefragt wurde nach | Antwort des Bescheids |
|---|
| Erfassung, Aktenzeichen, Aufbewahrung der Anträge | erfolgt nicht |
| zuletzt erteilte und versagte Zustimmungen | nicht dokumentiert, nicht aufbewahrt |
| Regelungen oder Leitfäden für Medienvertreter | existieren nicht |
| Anweisungen an die Wachtmeisterei zur Abgabe von Geräten | liegen nicht vor |
| eigenen Richtlinien oder Fallgruppen für die Entscheidung | wurden nicht erstellt |
| Anordnung zum Fotografierverbots-Piktogramm am Eingang | keine Aufzeichnung, Datum unbekannt |
| Verfügung zur Absperrung des Flurbereichs im Saaltrakt | existiert nicht, formlose interne Maßnahme |
| Aufforderungen, veröffentlichte Aufnahmen zu entfernen | keine Dokumentation vorhanden |
| Aufzeichnungen über Hausverweise | existieren nicht |
| Strafanträgen wegen Verstößen gegen die Hausordnung | wurden bisher nicht gestellt |
| abweichender Vertretungsregelung des Ministeriums | liegt nicht vor |
| schriftlichen Anordnungen zur Zuständigkeit des Vizepräsidenten | liegen nicht vor |
Als Entscheidungsgrundlage nennt der Bescheid drei Quellen:
die Presserichtlinien des Landes Schleswig-Holstein, das
Landespressegesetz und
Artikel 5 GG; für die Wachtmeisterei zusätzlich die
Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst. Übersandt wurde keine davon, und eine Fundstelle nennt der Bescheid ebenfalls nicht — obwohl die Regelwerke veröffentlicht sind und ihre Bezeichnung genügt hätte.
Warum das mehr ist als eine Frage der OrdnungEine Behörde muss nicht jeden Handgriff aktenkundig machen. Aber Ziffer 4.4 der Hausordnung schafft einen Erlaubnisvorbehalt: Ohne Zustimmung ist das Fotografieren untersagt, und ein Verstoß kann Folgen haben, bis zum Hausverbot. Über die Zustimmung entscheidet die Gerichtsverwaltung nach Ermessen — und zwar über einen Vorgang, der die Pressefreiheit berührt.
Ermessen, das nirgends festgehalten wird, ist nicht überprüfbar. Wer wissen will, ob er wie andere behandelt wurde, findet keinen Vergleichsfall. Wer eine Ablehnung angreifen will, findet die Erwägungen nicht, auf denen sie beruht. Und die Aufsicht findet nichts, woran sie eine Praxis messen könnte. Der Bescheid sagt zugleich, nachträgliche Genehmigungen würden nicht erteilt — eine Regel, die es offenbar gibt, obwohl sie nirgends steht.
Hinzu kommt eine Aufbewahrungsfrage. Die Entscheidung über eine Foto- oder Drehgenehmigung ist eine Amtshandlung der Gerichtsverwaltung. Dass für sie weder Aktenzeichen noch Ablage vorgesehen sind, ist eine Organisationsentscheidung, keine Naturgegebenheit.
Zwei Auskünfte, die das Haus selbst widerlegtAn zwei Stellen lässt sich die Auskunft mit Papieren desselben Absenders vergleichen.
Zu Punkt 5.1 heißt es, schriftliche Dokumentationen über Aufforderungen, bereits veröffentlichte Aufnahmen zu entfernen, lägen nicht vor. Am 30. Juli 2026 um 8:02 Uhr war beim Antragsteller ein Schreiben des Vizepräsidenten des Amtsgerichts eingegangen, das genau dies verlangte: die Entfernung eines veröffentlichten Lichtbildes aus dem Gerichtsgebäude. Über den Vorgang hat diese Zeitung berichtet, siehe
Foto löschen bis Montag — Hausordnung unauffindbar und
Hausordnung kann Foto-Veröffentlichung nicht verbieten.
Zu Punkt 1.3 heißt es, versagte Zustimmungen seien nicht dokumentiert. Mit Schreiben vom 31. Juli 2026 hat dasselbe Haus eine nachträgliche Zustimmung ausdrücklich abgelehnt. Beide Schreiben tragen ein Aktenzeichen.
Ein Bescheid, der mitteilt, es gebe keine Unterlagen, während der Empfänger zwei davon in Händen hält, wirft eine schlichte Frage auf: Wonach wurde gesucht? Der Widerspruch, der dazu vorbereitet ist, verlangt deshalb nicht die Herausgabe eines Registers, das es nicht gibt, sondern zu den beiden zuletzt versagten Zustimmungen und den beiden zuletzt ausgesprochenen Aufforderungen jeweils Datum, Anlass und die tragenden Erwägungen.
Zwei Hausverbote, ohne Grund im WortlautDie zuletzt ausgesprochenen Hausverbote für das Justizgebäude datieren vom 21. April 2023 und vom 25. Juli 2017, beide „wegen ungebührlichen Verhaltens“, beide unbefristet bis zum Widerruf.
§ 14 Absatz 1 LJG-SH erlaubt jedoch nur befristete Hausverbote. Die zugrunde liegenden Vorgänge gibt das Gericht nicht heraus: Es handele sich um personenbezogene Daten Dritter, ein überwiegendes öffentliches Interesse sei nicht ersichtlich (
§ 10 Satz 1 Nummer 1 IZG-SH).
Das ist im Ausgangspunkt richtig. Nur endet der Schutz Dritter nicht bei der Alles-Oder-Nichts-Entscheidung über die Herausgabe der Akte: Nach
§ 6 Absatz 3 IZG-SH ist der Zugang zu gewähren, soweit die geschützten Angaben unkenntlich gemacht werden können. Welches Verhalten ein unbefristetes Hausverbot in einem öffentlichen Gerichtsgebäude trägt, lässt sich beschreiben, ohne dass jemand erkennbar wird. „Ungebührliches Verhalten“ ist kein Rechtsbegriff des Hausrechts, sondern eine Formel.
Das Piktogramm, das niemand angebracht hatAm Eingang des Gerichtsgebäudes hängt ein Piktogramm mit dem Hinweis auf ein Fotografierverbot. Wer es angebracht hat, wann und aufgrund welcher Anordnung, ist nach dem Bescheid nicht bekannt: „Schriftliche Aufzeichnungen oder Anordnungen zur Anbringung des Piktogramms liegen hier nicht vor. Ebenso ist kein Datum hinsichtlich der Anbringung bekannt.“
Dasselbe gilt für die Absperrung eines Flurbereichs im Saaltrakt: eine „formlose, interne organisatorische Maßnahme der Geschäftsleitung im Rahmen des Hausrechts“, ohne Verfügung, ohne Aufzeichnung.
Beide Maßnahmen wirken nach außen. Ein Piktogramm am Eingang richtet sich an jeden, der das Haus betritt; eine Absperrung im Saaltrakt betrifft den Zugang zu Gerichtssälen und damit die Öffentlichkeit der Verhandlung. Der Widerspruch verlangt deshalb wenigstens eine Abbildung des Piktogramms und die Angabe von Anlass und Dauer der Absperrung.
Rechtsgrundlagen? Das unbekannte TerrainDie Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids verweist für die elektronische Form auf
§ 3a Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes. Für eine Landesbehörde gilt jedoch das
Landesverwaltungsgesetz. Solch Kleinigkeiten, welche Gesetze eigentlich für einen selbst gelten, braucht die Leitungsebene eines Amtsgerichts sicher nicht zu kennen.
Der Bescheid ging am 3. September 2026 um 14:30 Uhr über das besondere Behördenpostfach ein. Die Widerspruchsfrist endet damit am Montag, dem 5. Oktober 2026.