knooper zeitung logo 
Kritische Berichte über Behörden, Gerichte und Verwaltung in Kiel, Schleswig-Holstein und Hamburg
← Alle Artikel
Lesezeit: 3–7 min983 Wörter3 min bei 250 Wörtern pro Minute7 min bei 150 Wörtern pro Minute6.627 Schriftzeichen + 982 Leerzeichen = 7.609 Anschläge180 (138–195) Normzeilen (Druckzeile 34–40 Schriftzeichen / 50–55 Anschläge; Schriftzeichen/37, aufgerundet)6 (5–7) Normseiten (je 1110=30*37 Zeichen bzw. minimale/maximale Anzahl Normzeilen/30)Zweitdruckrecht: 106 bis 238 € (0,59 bis 1,32 € je 37 Schriftzeichen)

Fotogenehmigung? Steht nirgends geschrieben

Fotogenehmigung? Steht nirgends geschrieben
Sechzehn Fragen zur Genehmigungspraxis, zwölf Antworten ohne Unterlagen. Wer entschieden hat und warum, ist nach Auskunft des Gerichts nirgends festgehalten.
Wer im Amtsgericht Kiel fotografieren oder filmen will, braucht die Zustimmung der Präsidentin. Wie darüber entschieden wird, ist nirgends festgehalten: kein Register, keine Aktenzeichen, keine Aufbewahrung, keine eigene Richtlinie. Das teilt das Gericht auf eine Anfrage nach dem Informationszugangsgesetz mit. Zwei der Auskünfte stehen im Widerspruch zu Schreiben, die dasselbe Haus fünf Wochen zuvor selbst verschickt hatte.
Ziffer 4.4 der Hausordnung des Justizgebäudes in der Kieler Deliusstraße erlaubt Kameras nur mit Zustimmung der Präsidentin des Amtsgerichts. Wer also im Gerichtsgebäude fotografieren oder drehen will — als Journalist, als Prozessbeteiligter, als Besucher —, muss fragen. Am 3. August 2026 wollte ein Antragsteller nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein wissen, wie über solche Anfragen entschieden wird: nach welchen Maßstäben, durch wen, mit welchem Ergebnis. Sechzehn Punkte umfasste der Antrag.

Der Bescheid vom 2. September 2026 beantwortet zwölf davon mit derselben Auskunft: Es gibt nichts.
Anträge auf Foto- oder Drehgenehmigungen im Gerichtsgebäude werden hier ausschließlich anlassbezogen und rein formlos bearbeitet. Eine registermäßige Erfassung, eine Zuteilung von Aktenzeichen sowie eine systematische Aufbewahrung oder Archivierung solcher formlosen Vorgänge erfolgt nicht.
Das ist keine Verweigerung. Es ist eine Beschreibung. Vorangestellt ist der rechtliche Rahmen, der sie trägt: Nach § 3 Satz 1 IZG-SH beschränkt sich der Anspruch auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorhandenen Aufzeichnungen; eine „nachträgliche Rekonstruktion etwaiger Vorgänge“ verlangt das Gesetz nicht. Wo nichts aufgeschrieben wurde, gibt es nichts herauszugeben. So weit stimmt das.

Was nicht existiert
Die Aufstellung der Antworten ergibt ein geschlossenes Bild:
Gefragt wurde nachAntwort des Bescheids
Erfassung, Aktenzeichen, Aufbewahrung der Anträgeerfolgt nicht
zuletzt erteilte und versagte Zustimmungennicht dokumentiert, nicht aufbewahrt
Regelungen oder Leitfäden für Medienvertreterexistieren nicht
Anweisungen an die Wachtmeisterei zur Abgabe von Gerätenliegen nicht vor
eigenen Richtlinien oder Fallgruppen für die Entscheidungwurden nicht erstellt
Anordnung zum Fotografierverbots-Piktogramm am Eingangkeine Aufzeichnung, Datum unbekannt
Verfügung zur Absperrung des Flurbereichs im Saaltraktexistiert nicht, formlose interne Maßnahme
Aufforderungen, veröffentlichte Aufnahmen zu entfernenkeine Dokumentation vorhanden
Aufzeichnungen über Hausverweiseexistieren nicht
Strafanträgen wegen Verstößen gegen die Hausordnungwurden bisher nicht gestellt
abweichender Vertretungsregelung des Ministeriumsliegt nicht vor
schriftlichen Anordnungen zur Zuständigkeit des Vizepräsidentenliegen nicht vor

Als Entscheidungsgrundlage nennt der Bescheid drei Quellen: die Presserichtlinien des Landes Schleswig-Holstein, das Landespressegesetz und Artikel 5 GG; für die Wachtmeisterei zusätzlich die Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst. Übersandt wurde keine davon, und eine Fundstelle nennt der Bescheid ebenfalls nicht — obwohl die Regelwerke veröffentlicht sind und ihre Bezeichnung genügt hätte.

Warum das mehr ist als eine Frage der Ordnung
Eine Behörde muss nicht jeden Handgriff aktenkundig machen. Aber Ziffer 4.4 der Hausordnung schafft einen Erlaubnisvorbehalt: Ohne Zustimmung ist das Fotografieren untersagt, und ein Verstoß kann Folgen haben, bis zum Hausverbot. Über die Zustimmung entscheidet die Gerichtsverwaltung nach Ermessen — und zwar über einen Vorgang, der die Pressefreiheit berührt.

Ermessen, das nirgends festgehalten wird, ist nicht überprüfbar. Wer wissen will, ob er wie andere behandelt wurde, findet keinen Vergleichsfall. Wer eine Ablehnung angreifen will, findet die Erwägungen nicht, auf denen sie beruht. Und die Aufsicht findet nichts, woran sie eine Praxis messen könnte. Der Bescheid sagt zugleich, nachträgliche Genehmigungen würden nicht erteilt — eine Regel, die es offenbar gibt, obwohl sie nirgends steht.

Hinzu kommt eine Aufbewahrungsfrage. Die Entscheidung über eine Foto- oder Drehgenehmigung ist eine Amtshandlung der Gerichtsverwaltung. Dass für sie weder Aktenzeichen noch Ablage vorgesehen sind, ist eine Organisationsentscheidung, keine Naturgegebenheit.

Zwei Auskünfte, die das Haus selbst widerlegt
An zwei Stellen lässt sich die Auskunft mit Papieren desselben Absenders vergleichen.

Zu Punkt 5.1 heißt es, schriftliche Dokumentationen über Aufforderungen, bereits veröffentlichte Aufnahmen zu entfernen, lägen nicht vor. Am 30. Juli 2026 um 8:02 Uhr war beim Antragsteller ein Schreiben des Vizepräsidenten des Amtsgerichts eingegangen, das genau dies verlangte: die Entfernung eines veröffentlichten Lichtbildes aus dem Gerichtsgebäude. Über den Vorgang hat diese Zeitung berichtet, siehe Foto löschen bis Montag — Hausordnung unauffindbar und Hausordnung kann Foto-Veröffentlichung nicht verbieten.

Zu Punkt 1.3 heißt es, versagte Zustimmungen seien nicht dokumentiert. Mit Schreiben vom 31. Juli 2026 hat dasselbe Haus eine nachträgliche Zustimmung ausdrücklich abgelehnt. Beide Schreiben tragen ein Aktenzeichen.

Ein Bescheid, der mitteilt, es gebe keine Unterlagen, während der Empfänger zwei davon in Händen hält, wirft eine schlichte Frage auf: Wonach wurde gesucht? Der Widerspruch, der dazu vorbereitet ist, verlangt deshalb nicht die Herausgabe eines Registers, das es nicht gibt, sondern zu den beiden zuletzt versagten Zustimmungen und den beiden zuletzt ausgesprochenen Aufforderungen jeweils Datum, Anlass und die tragenden Erwägungen.

Zwei Hausverbote, ohne Grund im Wortlaut
Die zuletzt ausgesprochenen Hausverbote für das Justizgebäude datieren vom 21. April 2023 und vom 25. Juli 2017, beide „wegen ungebührlichen Verhaltens“, beide unbefristet bis zum Widerruf. § 14 Absatz 1 LJG-SH erlaubt jedoch nur befristete Hausverbote. Die zugrunde liegenden Vorgänge gibt das Gericht nicht heraus: Es handele sich um personenbezogene Daten Dritter, ein überwiegendes öffentliches Interesse sei nicht ersichtlich (§ 10 Satz 1 Nummer 1 IZG-SH).

Das ist im Ausgangspunkt richtig. Nur endet der Schutz Dritter nicht bei der Alles-Oder-Nichts-Entscheidung über die Herausgabe der Akte: Nach § 6 Absatz 3 IZG-SH ist der Zugang zu gewähren, soweit die geschützten Angaben unkenntlich gemacht werden können. Welches Verhalten ein unbefristetes Hausverbot in einem öffentlichen Gerichtsgebäude trägt, lässt sich beschreiben, ohne dass jemand erkennbar wird. „Ungebührliches Verhalten“ ist kein Rechtsbegriff des Hausrechts, sondern eine Formel.

Das Piktogramm, das niemand angebracht hat
Am Eingang des Gerichtsgebäudes hängt ein Piktogramm mit dem Hinweis auf ein Fotografierverbot. Wer es angebracht hat, wann und aufgrund welcher Anordnung, ist nach dem Bescheid nicht bekannt: „Schriftliche Aufzeichnungen oder Anordnungen zur Anbringung des Piktogramms liegen hier nicht vor. Ebenso ist kein Datum hinsichtlich der Anbringung bekannt.“

Dasselbe gilt für die Absperrung eines Flurbereichs im Saaltrakt: eine „formlose, interne organisatorische Maßnahme der Geschäftsleitung im Rahmen des Hausrechts“, ohne Verfügung, ohne Aufzeichnung.

Beide Maßnahmen wirken nach außen. Ein Piktogramm am Eingang richtet sich an jeden, der das Haus betritt; eine Absperrung im Saaltrakt betrifft den Zugang zu Gerichtssälen und damit die Öffentlichkeit der Verhandlung. Der Widerspruch verlangt deshalb wenigstens eine Abbildung des Piktogramms und die Angabe von Anlass und Dauer der Absperrung.

Rechtsgrundlagen? Das unbekannte Terrain
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids verweist für die elektronische Form auf § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes. Für eine Landesbehörde gilt jedoch das Landesverwaltungsgesetz. Solch Kleinigkeiten, welche Gesetze eigentlich für einen selbst gelten, braucht die Leitungsebene eines Amtsgerichts sicher nicht zu kennen.

Der Bescheid ging am 3. September 2026 um 14:30 Uhr über das besondere Behördenpostfach ein. Die Widerspruchsfrist endet damit am Montag, dem 5. Oktober 2026.
← Nächster Artikel Vier Schreibweisen, drei Dezernate
Nächster Artikel
Vier Schreibweisen, drei Dezernate

Groß oder klein, mit oder ohne Bindestriche: Aus derselben Dokumentenkennung entstehen vier Prüfwerte — und drei verschiedene Zuständigkeiten.

Vier Schreibweisen, drei Dezernate

Eine Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts verteilt ihre neuen Verfahren nach dem Prüfwert einer Dokumentenkennung. Rechnet man denselben Wert in einer anderen Schreibweise, kommt ein anderes Dezernat heraus: vier übliche Schreibweisen, drei verschiedene Zuständigkeiten. Welche gemeint ist, sagt der Kammerbeschluss nicht. In einem Verfahren verfügte zudem eine Richterin, die der Kammer nach den bekannten Plänen nicht angehört, und legte die Akte einem Dezernat vor, das in keinem Beschluss steht.
Weiterlesen Lesezeit: 3–7 min911 Wörter3 min bei 250 Wörtern pro Minute7 min bei 150 Wörtern pro Minute5.408 Schriftzeichen + 910 Leerzeichen = 6.318 Anschläge147 (115–159) Normzeilen (Druckzeile 34–40 Schriftzeichen / 50–55 Anschläge; Schriftzeichen/37, aufgerundet)5 (4–6) Normseiten (je 1110=30*37 Zeichen bzw. minimale/maximale Anzahl Normzeilen/30)Zweitdruckrecht: 86 bis 195 € (0,59 bis 1,32 € je 37 Schriftzeichen)
Vorheriger Artikel Hausordnung: lesen ja, fotografieren nein →
Vorheriger Artikel
Hausordnung: lesen ja, fotografieren nein

Im Erdgeschoss hängen vier Blätter, verschickt wurden fünf Seiten. Abfotografieren verbietet die Hausordnung — die man dafür lesen müsste.

Hausordnung: lesen ja, fotografieren nein

Wer die Hausordnung des Amtsgerichts Kiel lesen will, kann sie im Erdgeschoss anschauen. Mitnehmen kann er sie nicht, und fotografieren darf er sie auch nicht: Das verbietet die Hausordnung selbst. Die Fassung, die das Gericht auf Antrag verschickte, hat fünf Seiten. Im Erdgeschoss hängen vier Blätter. Welcher Text gilt, ist offen. Und ein Recht darauf, dass die Hausordnung ins Internet gestellt wird, gibt es nach Auffassung des Gerichts nicht.
Weiterlesen Lesezeit: 3–6 min850 Wörter3 min bei 250 Wörtern pro Minute6 min bei 150 Wörtern pro Minute5.268 Schriftzeichen + 849 Leerzeichen = 6.117 Anschläge143 (111–155) Normzeilen (Druckzeile 34–40 Schriftzeichen / 50–55 Anschläge; Schriftzeichen/37, aufgerundet)5 (4–6) Normseiten (je 1110=30*37 Zeichen bzw. minimale/maximale Anzahl Normzeilen/30)Zweitdruckrecht: 84 bis 189 € (0,59 bis 1,32 € je 37 Schriftzeichen)