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§ 9 Abs. 1 IZG-SH (juris: InfoZG-SH)

Wortlaut

Vorschrift
Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) Vom 19. Januar 2012
Fassung
Fassung vom 05.05.2017, gültig ab 25.05.2017
Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Abgerufen
09.10.2026, 16:16 Uhr
Weitere Fassungen laut Quelle
§ 9 IZG-SH, vom 19.01.2012, gültig ab 27.01.2012 bis 24.05.2017

§ 9 Schutz entgegenstehender öffentlicher Interessen

Abs. 1

(1) Soweit die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

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1.

die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,

2.

die Beziehungen zum Bund oder einem anderen Land,

3.

die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen,

4.

die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder

5.

den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6,

ist der Antrag abzulehnen, wenn das sich aus den Nummern 1 bis 5 jeweils ergebende öffentliche Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen kann nicht unter Berufung auf die in der Nummer 2, der Zugang zu Informationen über Emissionen nicht unter Berufung auf die in den Nummern 3 und 5 genannten Gründe abgelehnt werden.

Abs. 2

(2) Soweit ein Antrag

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1.

offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,

2.

sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stelle, die zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses erforderlich sind, bezieht,

3.

bei einer Stelle, die nicht über die gewünschten Informationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann,

4.

sich auf die Zugänglichmachung noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder

5.

zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,

ist er abzulehnen, wenn das sich aus den Nummern 1 bis 5 jeweils ergebende öffentliche Interesse am Funktionieren von Verwaltungsabläufen gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegt.

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