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§ 9 IZG-SH (juris: InfoZG-SH)

  1. § 9 Absatz 2 Nummer 2 IZG-SH

Vorigen § 8 aufrufen

Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Wortlaut in der am 27.01.2012 geltenden Fassung (gültig vom 27.01.2012 bis 24.05.2017, laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein).
Seit dem 25.05.2017 gilt eine geänderte Fassung: geltender Wortlaut

Fassung
in der vom 27.01.2012 bis 24.05.2017 geltenden Fassung
Fassung vom 19.01.2012

§ 9 Schutz öffentlicher Belange

(1) Soweit die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.

die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,

2.

die Beziehungen zum Bund oder einem anderen Land,

3.

die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen,

4.

die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder

5.

den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6,

ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
Der Zugang zu Umweltinformationen kann nicht unter Berufung auf die in der Nummer 2, der Zugang zu Informationen über Emissionen nicht unter Berufung auf die in den Nummern 3 und 5 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.

offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,

2.

sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stelle, die zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses erforderlich sind, bezieht,

3.

bei einer Stelle, die nicht über die gewünschten Informationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann,

4.

sich auf die Zugänglichmachung noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder

5.

zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,

ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Ausfertigung
vom 19. Januar 2012
Abgerufen
31.10.2026, 02:13 Uhr
Fassungen im eigenen Bestand
seit 25.05.2017 (geltend)
27.01.2012 bis 24.05.2017 (laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein) – hier gezeigt

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