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§ 17 LDSG-SH (juris: DSG-SH)

  1. § 17 Absatz 1 LDSG-SH

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Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)

Fassung
Fassung vom 02.05.2018, gültig ab 25.05.2018

§ 17 Aufgaben und Befugnisse

(1) Die oder der Landesbeauftragte ist Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
Sie oder er überwacht die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen.
Sie oder er ist auch Aufsichtsbehörde nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes für die Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen.

(2) Vor der Ausübung der Befugnisse des Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe c bis g, und j der Verordnung (EU) 2016/679 gibt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz der öffentlichen Stelle die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen innerhalb einer angemessenen Frist.
Gleichzeitig ist auch der zuständigen Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint oder ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
In diesen Fällen ist die Aufsichtsbehörde nach dem Tätigwerden zu unterrichten.
§ 87 Landesverwaltungsgesetz bleibt unberührt.

(3) Die oder der Landesbeauftragte legt verbindliche Kriterien für die Zertifizierung fest und veröffentlicht diese.

(4) Die oder der Landesbeauftragte ist über Planungen des Landes zum Aufbau oder zur wesentlichen Änderung von Systemen zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Ausfertigung
vom 2. Mai 2018
Abgerufen
18.10.2026, 02:58 Uhr

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