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§ 32 LDSG-SH (juris: DSG-SH)

  1. § 32 Absatz 6 LDSG-SH

Vorigen § 31 aufrufen

Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)

Fassung
Fassung vom 02.05.2018, gültig ab 25.05.2018

Einen Absatz 6 gibt es in diesem Abschnitt nicht (1 bis 3).

§ 32 Benachrichtigung betroffener Personen

(1) Ist die Benachrichtigung betroffener Personen über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten in speziellen Rechtsvorschriften, insbesondere bei verdeckten Maßnahmen, vorgesehen oder angeordnet, hat diese Benachrichtigung zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:

1.

die in § 31 genannten Angaben,

2.

die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

3.

die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,

4.

gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten sowie

5.

erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere, wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben wurden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Verantwortliche die Benachrichtigung insoweit und solange aufschieben, einschränken oder unterlassen, wie andernfalls

1.

die Erfüllung der in § 20 genannten Aufgaben,

2.

die öffentliche Sicherheit oder

3.

Rechtsgüter Dritter

gefährdet würden, wenn das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt.

(3) Im Fall der Einschränkung nach Absatz 2 gilt § 33 Absatz 6 entsprechend.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Ausfertigung
vom 2. Mai 2018
Abgerufen
18.10.2026, 00:28 Uhr

Folgenden § 33 aufrufen

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