Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 149 LVwG-SH (juris: VwG-SH)

  1. § 149 Absatz 2 Satz 3 LVwG-SH

Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)

Für den 01.02.2006 liegt hier kein Wortlaut vor; der eigene Bestand reicht bis zum 16.10.2026, 13:04 Uhr zurück.
Gezeigt wird der geltende Wortlaut.

Fassung
Fassung vom 13.12.2024, gültig ab 01.01.2025

§ 149 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
Im Übrigen gilt das Dokument am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen.
Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Neubekanntmachung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992
Abgerufen
16.10.2026, 13:04 Uhr
Weitere Fassungen laut Quelle
§ 149 LVwG, vom 15.12.2005, gültig ab 01.02.2006 bis 31.12.2024 (Quelle ↗)

Volltext

Datenbanken

Steht das noch woanders?

Wer diese Fundstelle noch bei einem anderen Anbieter kennt, kann die Adresse hier hinterlassen. Sie erscheint, sobald die Redaktion sie geprüft hat.

Inhaltsverzeichnis LVwG-SH

Kanonischer Verweis:

Anklicken übernimmt den Verweis in die Zwischenablage.

Weitersuchen

Die Suche unten durchsucht die hier verlinkten Rechtsportale:

Suchen zu dieser Fundstelle — netzweit bei Google (neues Fenster), hier in den Rechtsportalen:

Diese Anbieter sind noch nicht daraufhin geprüft, ob sie die Fundstelle führen.

In die Zwischenablage kopiert

v160 · he30 · nl32