Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)
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Gezeigt wird der geltende Wortlaut.
§ 162 Aufgaben
(1) Das Land, die Gemeinden, die Kreise und die Ämter haben die Aufgabe, von der Allgemeinheit oder der einzelnen Person Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird (Gefahrenabwehr).
(2) Der Schutz privater Rechte gehört zur Gefahrenabwehr, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne die Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
(3) Die Gefahrenabwehr wird als Landesaufgabe von den Gemeinden, Kreisen und Ämtern zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.
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"§ 162 Abs. 4 LVwG-SH"
"§ 162 Abs. 4 LVwG"
"§ 162 Abs. 4 VwG-SH"
"§ 162 Abs. 4 VwG"
"§ 162 Abs. 4 LVwG-SH" OR "§ 162 Abs. 4 VwG-SH"
"§ 162 Abs. 4 LVwG" OR "§ 162 Abs. 4 VwG"
"§ 162 Abs. 4 LVwG-SH" OR "§ 162 Abs. 4 LVwG" OR "§ 162 Abs. 4 VwG-SH" OR "§ 162 Abs. 4 VwG"
LVwG-SH
"LVwG-SH § 162" OR "§ 162 LVwG-SH"
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