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§ 165 LVwG-SH (juris: VwG-SH)

  1. § 165 Absatz 3 LVwG-SH

Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)

Für den 01.01.2003 liegt hier kein Wortlaut vor; der eigene Bestand reicht bis zum 18.10.2026, 16:25 Uhr zurück.
Gezeigt wird der geltende Wortlaut.

Fassung
Fassung vom 27.10.2023, gültig ab 17.11.2023

§ 165 Sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden

(1) Für die Gefahrenabwehr sind die Ordnungsbehörden zuständig, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sachlich zuständig ist die örtliche Ordnungsbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport durch Verordnung die Zuständigkeit auf die Landes-, Kreis- oder Sonderordnungsbehörden übertragen.

(3) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jedoch jede örtlich zuständige Ordnungsbehörde auch sachlich zuständig.
Dies gilt nicht für Sonderordnungsbehörden.
Die nach Absatz 2 zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(4) Die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr zuständigen Ordnungsbehörden sind unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei befugt, die hierfür erforderliche Überwachung des Verkehrs vorzunehmen.

(5) Neben den örtlichen Ordnungsbehörden sind auch die Landes- und Kreisordnungsbehörden, neben den Kreisordnungsbehörden auch die Landesordnungsbehörden für den Erlaß von Verordnungen über die öffentliche Sicherheit (§ 175) zuständig, wenn sie eine einheitliche Regelung für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirks für erforderlich halten.
Sie können insoweit ihrer Verordnung entgegenstehende oder inhaltsgleiche Vorschriften der nachgeordneten Ordnungsbehörde aufheben.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Neubekanntmachung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992
Abgerufen
18.10.2026, 16:25 Uhr
Weitere Fassungen laut Quelle
§ 165 LVwG, vom 16.01.2019, gültig ab 22.02.2019 bis 16.11.2023 (Quelle ↗)
§ 165 LVwG, vom 16.03.2015, gültig ab 01.05.2015 bis 21.02.2019 (Quelle ↗)
§ 165 LVwG, vom 02.06.1992, gültig ab 01.01.2003 bis 30.04.2015 (Quelle ↗)

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