Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)
§ 168 Sachliche Zuständigkeit der Polizei
(1) Die Polizei hat
Gefahren für die öffentliche Sicherheit festzustellen und aus gegebenem Anlaß zu ermitteln;
die zuständige Ordnungsbehörde über alle Vorgänge unverzüglich zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entschließung von Bedeutung sein können;
im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit selbständig diejenigen Maßnahmen zu treffen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für unaufschiebbar hält.
(2) Ferner hat die Polizei im Einzelfall
Auf die Vollzugs- und Ermittlungshilfe finden § 33 Abs. 2 und 5, § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(3) Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
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"§ 168 Abs. 2 LVwG-SH"
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LVwG-SH
"LVwG-SH § 168" OR "§ 168 LVwG-SH"
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