Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 179 LVwG-SH (juris: VwG-SH)

  1. § 179 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 LVwG-SH

Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)

Wortlaut in der am 27.04.2007 geltenden Fassung (gültig vom 27.04.2007 bis 18.03.2021, laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein).
Seit dem 19.03.2021 gilt eine geänderte Fassung: geltender Wortlaut

Fassung
in der vom 27.04.2007 bis 18.03.2021 geltenden Fassung
Fassung vom 13.04.2007

§ 179 Voraussetzungen der Datenerhebung

(1) Personenbezogene Daten über

1.

die in den §§ 218 und 219 genannten Personen und unter den Voraussetzungen des § 220 die dort genannten Personen,

2.

geschädigte, hilflose oder vermißte Personen sowie deren Angehörige, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter oder Vertrauenspersonen,

3.

gefährdete Personen und

4.

Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen

können erhoben werden, soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr erforderlich ist.

(2) Wenn Tatsachen dafür sprechen, daß ein

1.

Verbrechen,

2.

Vergehen gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, serienmäßig, bandenmäßig oder mittels Täterschaft und Teilnahme organisiert begangen werden soll, können personenbezogene Daten erhoben werden über

a)

Personen, bei denen Tatsachen dafür sprechen, daß sie solche Straftaten begehen oder sich hieran beteiligen werden,

b)

Personen, bei denen Tatsachen dafür sprechen, daß sie Opfer solcher Straftaten werden, oder

c)

Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen, die dazu beitragen können, den Sachverhalt solcher Straftaten aufzuklären.

(3) Allgemeine Erfahrungssätze ohne Bezug zum jeweiligen Geschehen sind keine Tatsachen im Sinne der Vorschriften über die Datenerhebung.

(4) Zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrfällen können von

1.

Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,

2.

Verantwortlichen für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,

3.

Verantwortlichen für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen und

4.

Verantwortlichen für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen,

Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere personenbezogene Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen aus allgemein zugänglichen Quellen, bei Behörden oder aufgrund freiwilliger Angaben erhoben werden.
Eine verdeckte Datenerhebung ist nicht zulässig.
Kommt es im Zusammenhang mit einem Gefahrenfall zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, so dürfen die nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 erhobenen personenbezogenen Daten zur Verfolgung einer solchen Straftat oder Ordnungswidrigkeit verarbeitet werden.
Werden die nach Satz 1 Nr. 4 erhobenen personenbezogenen Daten nicht nach Satz 3 verarbeitet, sind sie spätestens einen Monat nach Beendigung des Anlasses zu löschen.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Neubekanntmachung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992
Abgerufen
17.10.2026, 23:01 Uhr
Fassungen im eigenen Bestand
seit 19.03.2021 (geltend)
27.04.2007 bis 18.03.2021 (laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein) – hier gezeigt

Volltext

Datenbanken

Steht das noch woanders?

Wer diese Fundstelle noch bei einem anderen Anbieter kennt, kann die Adresse hier hinterlassen. Sie erscheint, sobald die Redaktion sie geprüft hat.

Inhaltsverzeichnis LVwG-SH

Kanonischer Verweis:

Anklicken übernimmt den Verweis in die Zwischenablage.

Zitiert auf knooper-zeitung.de

Weitersuchen

Die Suche unten durchsucht die hier verlinkten Rechtsportale:

Suchen zu dieser Fundstelle — netzweit bei Google (neues Fenster), hier in den Rechtsportalen:

Diese Anbieter sind noch nicht daraufhin geprüft, ob sie die Fundstelle führen.

In die Zwischenablage kopiert

v160 · he30 · nl32