Das Landesverwaltungsgesetz
(LVwG-SH) ist das wichtigste Verwaltungsgesetz Schleswig-Holsteins. Es regelt, welche Behörde zuständig ist, wie ein Bescheid aussehen muss, wie er zugestellt wird und was die Polizei darf. Wer es anwendet, muss sich auf seine Verweise verlassen können. An neun Stellen kann er das nicht. Dort verweist das Gesetz auf Paragrafen, die es nicht gibt, auf Sätze mit anderem Inhalt und auf Gesetze, die außer Kraft sind oder anders heißen.
Der älteste dieser Fehler steht seit dem 1. Juli 2015 im Gesetz. Seitdem hat der Landtag das Landesverwaltungsgesetz mit 23 Gesetzen geändert. Keines davon hat einen der Fehler beseitigt. Drei haben neue hinzugefügt.
Im Juni 2024 wies ein Petent den Landtag auf einen Teil der Fehler hin. Das Innenministerium sagte daraufhin zu, sie bei der nächsten Änderung des Gesetzes zu korrigieren. Seitdem kamen fünf Änderungen. Korrigiert ist nichts.
Grundlage dieses Berichts ist die Fassung des Gesetzes, die juris am 17. Oktober 2026 veröffentlicht. Dazu kommen die früheren Fassungen bei juris, die Gesetz- und Verordnungsblätter und die Drucksachen des Landtags. Die Knooper Zeitung hat alle 1.071 Verweise innerhalb des Gesetzes und 301 Verweise auf andere Gesetze maschinell gegen deren Gliederung geprüft. Ein Verweis, der auf eine vorhandene, aber falsche Stelle zeigt, fällt dabei nur auf, wenn man ihn liest. Es können also mehr Fehler sein.
Neun Stellen, die ins Leere zeigenGezählt sind die Gesetze, die das Landesverwaltungsgesetz nach dem genannten Tag geändert haben, und davon die, die den betroffenen Paragrafen selbst änderten. Hinzu kommen bis zu zwei Landesverordnungen, die nur die Namen von Ministerien austauschten. Grundlage ist die Änderungsübersicht des Gesetzes bei juris.
Ein Gesetz, das seit 2017 nicht mehr gilt§ 150 LVwG-SH regelt die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis, auch die elektronische. Nach
§ 150 Abs. 5 Satz 2 LVwG-SH ist das Dokument dafür „mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz zu versehen“. Das
Signaturgesetz ist am 29. Juli 2017 außer Kraft getreten (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
eIDAS-Durchführungsgesetzes,
BGBl. I 2017 S. 2745). Was eine qualifizierte elektronische Signatur ist, regelt seitdem das Unionsrecht
(Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO).
An anderer Stelle hat der Landesgesetzgeber das bemerkt. Mit dem Gesetz vom 2. Mai 2018
(GVOBl. Schl.-H. 2018 S. 162) strich er den Verweis auf das
Signaturgesetz aus
§ 52a Abs. 2 LVwG-SH. In
§ 150 LVwG-SH ließ er ihn stehen.
Im Dezember 2024 änderte der Landtag
§ 150 LVwG-SH dann doch (Gesetz vom 13. Dezember 2024,
GVOBl. Schl.-H. 2024 S. 934). In Absatz 7 Satz 2 heißt es seitdem „am vierten Tag“ statt „am dritten Tag“: So lange dauert es, bis ein elektronisch geschicktes Dokument als zugestellt gilt, wenn kein Empfangsbekenntnis zurückkommt. Absatz 5 Satz 2 blieb, wie er war.
Zwei Sätze tiefer, in
§ 150 Abs. 7 Satz 4 LVwG-SH, steht der nächste Fehler. Die Behörde muss den Empfänger „in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2“ über diese Regel belehren. Absatz 5 Satz 2 ist aber der Satz mit dem
Signaturgesetz. Er beschreibt keinen Fall, sondern eine Form. Gemeint sind die Fälle, in denen die Behörde elektronisch zustellen muss. Die stehen in
§ 150 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 LVwG-SH, und auf diesen Halbsatz verweist Satz 2 desselben Absatzes richtig.
Bis April 2017 stand das in Satz 4 auch so. Dann fasste das Gesetz zur Modernisierung der elektronischen Verwaltung vom 5. April 2017
(GVOBl. Schl.-H. 2017 S. 218) den Satz neu und schrieb „Absatzes 5 Satz 2“. Diese Zählung stammt offenbar aus dem Bundesrecht.
§ 5 Abs. 7 Satz 4 VwZG verweist auf Absatz 5 Satz 2, weil die Pflicht zur elektronischen Zustellung dort ein eigener Satz ist. Im Landesrecht ist sie ein Halbsatz. Ausgefertigt hat das Gesetz von 2017 Ministerpräsident Torsten Albig (SPD).
Die Polizeireform von 2021Drei Fehler stammen aus einem einzigen Gesetz, der Reform des Polizeirechts vom 26. Februar 2021
(GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 222). Es trat am 19. März 2021 in Kraft. Den Entwurf hatte die Landesregierung am 22. April 2020 vorgelegt. Federführend war das Innenministerium
(Drucksache 19/2118).
Die Reform baute drei Paragrafen um, auf die andere Vorschriften verweisen. Die Verweise blieben, wie sie waren.
Durchsuchung. § 202 LVwG-SH regelt, wann die Polizei eine Person durchsuchen darf. Die Reform fasste ihn neu. Die Durchsuchung bei einer gezielten Kontrolle steht seitdem in Absatz 2 Nummer 3. Absatz 1 hat gar keine Nummern mehr.
§ 187 Abs. 1 Satz 4 LVwG-SH sagt trotzdem bis heute: „Die gezielte Kontrolle erfolgt nach Maßgabe des
§ 202 Abs. 1 Nr. 4“.
DNA-Untersuchung. § 186 LVwG-SH regelt, wer besondere Mittel der Datenerhebung anordnet, etwa eine Observation. Auch ihn fasste die Reform neu. Das Verfahren vor dem Amtsgericht steht seitdem in Absatz 6. Für die richterliche Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung verweist
§ 183a Abs. 3 Satz 3 LVwG-SH weiter auf „
§ 186 Abs. 2 Satz 2 bis 5, 7 und 8“. Absatz 2 hat zwei Sätze.
Dieselbe Reform hat denselben Verweis an zwei anderen Stellen berichtigt. In
§ 180b Abs. 1 LVwG-SH und in
§ 187 Abs. 2 LVwG-SH setzte sie „Absatz 6“ an die Stelle von „Abs. 2“
(Drucksache 19/2775). Auch
§ 183a LVwG-SH änderte sie, nämlich die Überschrift und Absatz 1. Absatz 3 ließ sie stehen.
Datenabgleich. § 179 Abs. 2 LVwG-SH zählt auf, über wen die Polizei Daten erheben darf, wenn ein Verbrechen oder organisierte Straftaten drohen. Bis 2021 standen diese Personen unter Buchstaben. Unter Buchstabe a standen die, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie solche Straftaten begehen werden. Die Reform machte aus den Buchstaben Nummern. Unter Nummer 2 stehen seitdem die möglichen Opfer.
§ 195 Abs. 1 Satz 1 LVwG-SH erlaubt der Polizei aber weiter, die Daten der „in den
§§ 218,
219 sowie
§ 179 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a genannten Personen“ mit ihren Dateien abzugleichen. Einen Buchstaben a gibt es dort nicht. Wessen Daten gemeint sind, steht nicht mehr im Gesetz. Am nächsten liegt Nummer 1: Dort stehen heute dieselben Personen, die bis 2021 unter Buchstabe a standen.
Im Innen- und Rechtsausschuss stimmten CDU, Grüne, FDP und SSW für den Entwurf, die SPD dagegen (Drucksache 19/2775). An den Stellen, um die es hier geht, änderte der Ausschuss nichts. Ausgefertigt haben das Gesetz Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) und Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack (CDU).
Ein Versammlungsgesetz, das im Land nicht giltSeit dem 1. Juli 2015 gilt in Schleswig-Holstein das
Versammlungsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein. Es ersetzt hier das
Versammlungsgesetz des Bundes (Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG).
§ 179 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 LVwG-SH und
§ 184 Abs. 1 Satz 1 LVwG-SH sprechen dennoch bis heute von Veranstaltungen, „die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen“. Wörtlich genommen trifft das seit 2015 auf jede Versammlung im Land zu. Gemeint ist das natürlich nicht.
Das Gesetz, mit dem das Land 2015 sein eigenes Versammlungsrecht schuf, änderte auch das Landesverwaltungsgesetz
(GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 135). Es strich in
§ 181 LVwG-SH eine Straftat „nach
§ 27 des Versammlungsgesetzes“. Die beiden anderen Nennungen ließ es stehen. 2021 änderte die Polizeireform
§ 179 LVwG-SH und
§ 184 LVwG-SH erneut. Die Wörter blieben. Ausgefertigt haben das Gesetz von 2015 Ministerpräsident Torsten Albig (SPD) und Innenminister Stefan Studt (SPD).
Zwei jüngere FehlerMit dem Gesetz vom 14. Dezember 2023 ergänzte der Landtag
§ 108 Abs. 4 LVwG-SH um das elektronische Siegel der Behörde
(GVOBl. Schl.-H. 2023 S. 638). Seitdem lautet der Absatz:
Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 52a Absatz 2 erforderliche Signatur oder das nach § 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a erforderliche Siegel durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
Einen
§ 3a hat das Landesverwaltungsgesetz nicht. Der Satz stimmt fast wörtlich mit
§ 37 Abs. 4 VwVfG überein, dem
Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes. Dort steht zweimal „
§ 3a“. Im Landesrecht wurde nur der erste Verweis angepasst. Gemeint ist offenbar
§ 52a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a LVwG-SH. Einen Absatz weiter oben, für die De-Mail, setzte dasselbe Änderungsgesetz den Verweis richtig: „Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b“. Das Änderungsgesetz wurde 2024 zweimal berichtigt
(GVOBl. Schl.-H. 2024 S. 79 und
S. 454). Der Verweis blieb. Ausgefertigt haben es Daniel Günther und Sabine Sütterlin-Waack.
Dasselbe Gesetz erlaubte dem Innenministerium, das ganze Landesverwaltungsgesetz in der neuen Fassung bekannt zu machen. Das wäre eine Gelegenheit gewesen, es einmal von vorn bis hinten zu lesen. Der Gesetzentwurf vom März 2026 zitiert das Gesetz weiter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992“.
Seit dem 14. Mai 2024 heißt das
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz des Bundes
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (Art. 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2024,
BGBl. 2024 I Nr. 149). Aus den Telemedien wurden digitale Dienste.
§ 180a Abs. 4 LVwG-SH nennt den alten Namen siebenmal und die „Anbieter von Telemedien“ zweimal. Die Paragrafen, auf die er verweist, tragen im umbenannten Gesetz dieselben Nummern. Das ist der harmloseste Fehler der Liste. Ausgelöst hat ihn, wie beim
Signaturgesetz, der Bund. Sechs Änderungsgesetze hätten ihn seitdem beheben können.
„Im Zuge der nächsten Änderung“Im Juni 2024 rügte ein Petent beim Landtag die Verweise in den
§§ 187,
202 und
206a LVwG-SH. Grundlage der Beratung im Petitionsausschuss war neben der Petition eine Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport. Am 3. September 2024 schloss der Ausschuss die Petition ab. In seinem Beschluss heißt es:
Der Petitionsausschuss entnimmt der Stellungnahme, dass die vom Petenten angeführten Fehlverweise im Rahmen einer umfangreichen Reform des Landesverwaltungsgesetzes im Jahr 2021 entstanden sind. Diese sind dem Innenministerium bekannt und werden im Zuge der nächsten Änderung des Landesverwaltungsgesetztes korrigiert.
Das „Landesverwaltungsgesetztes“ steht so im Beschluss. Der Ausschuss dankte dem Petenten „für seine Hinweise zu Unstimmigkeiten in einem wichtigen Landesgesetz“.
Die nächste Änderung kam 27 Tage später. Vier weitere folgten.
| Gesetz | vom | Fundstelle |
|---|
| Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Infrastrukturbereich | 30. September 2024 | GVOBl. Schl.-H. 2024 S. 734 |
| Gesetz zur Einführung der elektronischen Verkündung und Bekanntmachung | 26. November 2024 | GVOBl. Schl.-H. 2024 S. 811 |
| Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes | 13. Dezember 2024 | GVOBl. Schl.-H. 2024 S. 934 |
| Gesetz zum besseren Schutz von Opfern häuslicher Gewalt und bei Nachstellungen durch den Einsatz der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und weitere Änderungen des Landesverwaltungsgesetzes | 26. März 2025 | GVOBl. Schl.-H. 2025 Nr. 51 |
| Gesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher und weiterer Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes | 10. Juni 2025 | GVOBl. Schl.-H. 2025 Nr. 76 |
Keines der fünf Gesetze hat die Verweise berichtigt. Das Gesetz vom 26. März 2025 änderte ausgerechnet das Polizeirecht, in dem die
§§ 187 und
202 LVwG-SH stehen. „Weitere Änderungen des Landesverwaltungsgesetzes“ kündigt es schon im Titel an. Das Gesetz vom 13. Dezember 2024 heißt schlicht „Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes“. Es änderte
§ 150 LVwG-SH und ließ dessen zwei Fehler stehen.
Auch der jüngste Gesetzentwurf ändert daran nichts. Am 3. März 2026 legte die Landesregierung den Entwurf eines Digitalisierungsbeschleunigungsgesetzes vor. Federführend ist der Chef der Staatskanzlei
(Drucksache 20/4202). Der Entwurf ändert auch das Landesverwaltungsgesetz, berichtigt aber keinen der neun Fehler. Er fasst sogar
§ 52a Abs. 3 Nr. 3 LVwG-SH neu. Die De-Mail, bisher Buchstabe b, fällt dort weg.
§ 108 Abs. 3 Satz 3 LVwG-SH verweist auf genau diesen Buchstaben, und
§ 108 LVwG-SH fasst der Entwurf nicht an. Wird er so beschlossen, kommt ein zehnter Fehlverweis hinzu.
Am 18. Oktober 2026 ist beim Landtag eine neue Petition eingereicht worden. Sie nennt alle neun Stellen und erinnert an die Zusage von 2024. Sie nennt auch den Verweis, den der Entwurf vom März 2026 erst erzeugen würde.
Wer regierte, wer zuständig war| Zeit | Regierung | Innenministerium | Was am Gesetz geschah |
|---|
| Juli 2015 bis Juni 2017 | SPD, Grüne und SSW unter Ministerpräsident Torsten Albig (SPD) | Stefan Studt (SPD) | 2015 eigenes Versammlungsrecht, zwei alte Nennungen bleiben. 2017 neuer Fehler in § 150 Abs. 7 Satz 4 LVwG-SH. |
| Juni 2017 bis Juni 2022 | CDU, Grüne und FDP unter Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) | Hans-Joachim Grote (CDU), ab April 2020 Sabine Sütterlin-Waack (CDU) | 2017 tritt das Signaturgesetz außer Kraft. 2018 wird nur § 52a LVwG-SH bereinigt. 2021 Polizeireform mit drei neuen Fehlern. |
| seit Juni 2022 | CDU und Grüne unter Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) | Sabine Sütterlin-Waack (CDU), seit November 2025 Magdalena Finke | 2023 neuer Fehler in § 108 Abs. 4 LVwG-SH. 2024 Zusage im Petitionsverfahren. Danach fünf Änderungsgesetze ohne Korrektur. |
Die Amtszeiten nennen die Mitteilungen der Landesregierung zum
Kabinettswechsel im April 2020, zur
neuen Landesregierung im Juni 2022 und zur
Kabinettsumbildung im November 2025.
Seit dem ältesten Fehler haben in Schleswig-Holstein fünf Parteien regiert. Jede der drei Regierungen hat Fehler in das Gesetz geschrieben oder stehen lassen. Die Grünen waren an allen dreien beteiligt.
Wer die Fehler gemacht hat, lässt sich an den Gesetzblättern ablesen. Wer sie hätte beheben müssen, auch. Zuständig für das Landesverwaltungsgesetz ist das Innenministerium. Fünf der neun Stellen sind in der Amtszeit von Sabine Sütterlin-Waack falsch geworden. Sie hat die Reform von 2021 und das Gesetz von 2023 ausgefertigt. Ihr Ministerium hat 2024 die Korrektur zugesagt. In ihrer Amtszeit folgten fünf Änderungsgesetze ohne die Korrektur. Der Entwurf der Reform stammt aus dem Ministerium ihres Vorgängers Hans-Joachim Grote, unter dem auch das
Signaturgesetz außer Kraft trat. Seit dem 11. November 2025 ist Magdalena Finke Innenministerin. Sie war vorher Staatssekretärin im selben Ministerium, auch im September 2024, als es die Korrektur zusagte.
Ein Verweis lässt sich prüfen, indem man ihm folgt. Ein Programm kann das für alle 1.071 Verweise des Gesetzes erledigen. Das Innenministerium hatte seit seiner Zusage mehr als zwei Jahre und fünf Gesetze Zeit dafür. Gegengeprüft hat dort offenbar niemand.