Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)
§ 183a Identitätsfeststellung mit medizinischen und molekulargenetischen Mitteln
auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.
§ 81 a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(2) An dem durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Material sowie am aufgefundenen Spurenmaterial von Vermissten dürfen ausschließlich zum Zwecke der gefahrenabwehrrechtlichen Identitätsfeststellung nach Absatz 1 molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt sowie die gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster in einer Datei gespeichert werden.
Die in der Datei gespeicherten DNA-Identifizierungsmuster dürfen ausschließlich zu gefahrenabwehrrechtlichen Zwecken verwendet werden.
Die DNA-Identifizierungsmuster nicht verstorbener Personen sind unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Maßnahme nach Absatz 1 erreicht ist.
§ 81 g Abs. 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Molekulargenetische Untersuchungen dürfen nur richterlich angeordnet werden.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat.
wohl gemeint: § 186 Abs. 6 Satz 2 bis 5, 7 und 8 LVwG-SH§ 186 Abs. 2 Satz 2 bis 5, 7 und 8 sowie § 81 f Abs. 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
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"§ 183a Abs. 3 Satz 2 LVwG-SH"
"§ 183a Abs. 3 Satz 2 LVwG"
"§ 183a Abs. 3 Satz 2 VwG-SH"
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LVwG-SH
"LVwG-SH § 183a" OR "§ 183a LVwG-SH"
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