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§ 202 LVwG-SH (juris: VwG-SH)

  1. § 202 Absatz 2 Nummer 1 LVwG-SH

Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -)

Für den 27.01.2017 liegt hier kein Wortlaut vor; der eigene Bestand reicht bis zum 17.10.2026, 22:53 Uhr zurück.
Gezeigt wird der geltende Wortlaut.

Fassung
Fassung vom 26.02.2021, gültig ab 19.03.2021

§ 202 Durchsuchung von Personen

(1) Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte dürfen eine Person durchsuchen, wenn sie die Person nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften anhalten oder festhalten dürfen und die Durchsuchung insbesondere nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen oder Explosivmitteln nach den Umständen zum Schutz dieser Person, eines Dritten oder zur Eigensicherung des Amtsträgers erforderlich erscheint.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen eine Person darüber hinaus durchsuchen,

1.

wenn Tatsachen dafür sprechen, dass die Person Sachen bei sich führt, die sichergestellt werden können,

2.

wenn eine Identitätsfeststellung aufgrund des § 181 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig ist oder

3.

wenn die Person nach § 187 oder nach Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.

(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen die Person zum Zweck der Durchsuchung zur Dienststelle verbringen, wenn diese Maßnahme anders nicht durchgeführt werden kann.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Neubekanntmachung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992
Abgerufen
17.10.2026, 22:53 Uhr
Weitere Fassungen laut Quelle
§ 202 LVwG, vom 11.01.2017, gültig ab 27.01.2017 bis 18.03.2021 (Quelle ↗)
§ 202 LVwG, vom 13.04.2007, gültig ab 27.04.2007 bis 26.01.2017 (Quelle ↗)

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