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§ 87 LVwG-SH (juris: VwG-SH)

  1. § 87 Absatz 4 Satz 1 LVwG-SH

Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992

§ 87 Anhörung Beteiligter

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte einer oder eines Beteiligten eingreift, ist dieser oder diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten, insbesondere wenn

1.

eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,

2.

durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,

3.

von den tatsächlichen Angaben einer oder eines Beteiligten, die diese oder dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu ihren oder seinen Ungunsten abgewichen werden soll,

4.

die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will,

5.

Maßnahmen im Vollzug oder in der Vollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Rechtsvorschriften, die eine Anhörung im weiteren Umfang vorsehen, bleiben unberührt.

(4) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

Fassung
Fassung vom 02.06.1992
Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Abgerufen
13.10.2026, 21:03 Uhr

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