Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank
Medienstaatsvertrag (MStV) Vom 14. bis 28. April 2020
§ 18 Informationspflichten und Auskunftsrechte
(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.
Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.
Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
Satz 3 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jugendliche, die Telemedien verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind.
(3) Anbieter von Telemedien in sozialen Netzwerken sind verpflichtet, bei mittels eines Computerprogramms automatisiert erstellten Inhalten oder Mitteilungen den Umstand der Automatisierung kenntlich zu machen, sofern das hierfür verwandte Nutzerkonto seinem äußeren Erscheinungsbild nach für die Nutzung durch natürliche Personen bereitgestellt wurde.
Dem Inhalt oder der Mitteilung ist der Hinweis gut lesbar bei- oder voranzustellen, dass dieser oder diese unter Einsatz eines das Nutzerkonto steuernden Computerprogrammes automatisiert erstellt und versandt wurde.
Ein Erstellen im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur vor, wenn Inhalte und Mitteilungen unmittelbar vor dem Versenden automatisiert generiert werden, sondern auch, wenn bei dem Versand automatisiert auf einen vorgefertigten Inhalt oder eine vorprogrammierte Mitteilung zurückgegriffen wird.
(4) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 5 entsprechend.
Wer diese Fundstelle noch bei einem anderen Anbieter kennt, kann die Adresse hier hinterlassen. Sie erscheint, sobald die Redaktion sie geprüft hat.
Die Suche unten durchsucht die hier verlinkten Rechtsportale:
Suchen zu dieser Fundstelle — netzweit bei Google (neues Fenster), hier in den Rechtsportalen:
"§ 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 MStV"
"§ 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 MedienStVtr-SH"
"§ 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 MedienStVtr"
"§ 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 MStV" OR "§ 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 MedienStVtr"
"§ 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 MStV" OR "§ 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 MedienStVtr-SH" OR "§ 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 MedienStVtr"
MStV
"MStV § 18" OR "§ 18 MStV"
Die genannten Anbieter wurden am Mittwoch, 02.09.2026 daraufhin geprüft, ob sie diese Fundstelle wirklich führen — mehrere von ihnen antworten auch dann mit HTTP 200, wenn sie sie nicht haben. Ein grüner Haken (✓) hinter einem Anbieter steht für eine bestandene Prüfung, zwei Haken (✓✓) für eine gerade eben durchgeführte.
Bitte verzichten Sie auf das Hinterlassen von personenbezogenen Daten. Wenn Sie eine Antwort erwarten oder weitere Informationen hinterlassen möchten, können Sie dies unter dieser Adresse tun: sie entsteht, sobald Sie absenden. Bitte notieren Sie sich die Adresse, um später darauf zurückzukommen, oder speichern Sie sie in Ihren Lesezeichen.
In die Zwischenablage kopiert
v134 · he30 · nl32