Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

Nummer 18 Absatz 1 OrgStA-SH

Wortlaut (Auszug)

18. Einarbeitungszeit
(1) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Richterinnen oder Richter auf Probe sind, legen während einer Einarbeitungszeit nach näherer Anweisung der Behördenleiterin oder des Behördenleiters die von ihnen bearbeiteten Sachen zur Kenntnisnahme und Billigung vor. Die Vorlagepflicht soll in der Regel nicht weniger als drei und nicht länger als sechs Monate dauern.
(2) Von der Verpflichtung zur Vorlage kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Staatsanwältin als Richterin oder der Staatsanwalt als Richter tätig gewesen ist oder wenn dies nach den Leistungen gerechtfertigt ist.
(3) Die Vorlagepflicht entfällt, wenn die Sache keinen Aufschub duldet und von der Vorlagepflicht befreite Dezernentinnen und Dezernenten nicht erreichbar sind.

Volltext

Steht das noch woanders?

Wer diese Fundstelle noch bei einem anderen Anbieter kennt, kann die Adresse hier hinterlassen. Sie erscheint, sobald die Redaktion sie geprüft hat.

Inhaltsverzeichnis OrgStA-SH

Kanonischer Verweis:

Anklicken übernimmt den Verweis in die Zwischenablage.

Zitiert auf knooper-zeitung.de

Weitersuchen

Die Suche unten durchsucht die hier verlinkten Rechtsportale:

Suchen zu dieser Fundstelle — netzweit bei Google (neues Fenster), hier in den Rechtsportalen:

Diese Anbieter sind noch nicht daraufhin geprüft, ob sie die Fundstelle führen.

In die Zwischenablage kopiert

v238 · he30 · nl32