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§ 67 SGG

  1. § 67 Absatz 2 Satz 3 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG)

§ 67

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden.
Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.
Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.
Fassung
Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1975 I 2535;
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
11.10.2026, 13:50 Uhr

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