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§ 200 StPO

  1. § 200 Absatz 1 Satz 3 bis 5 StPO

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Strafprozeßordnung (StPO)

Fassung
Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 320) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 22.10.2026 I Nr. 320 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

§ 200 Inhalt der Anklageschrift

(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz).
In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben.
Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.
In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen.
Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.
(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt.
Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
19.10.2026, 22:36 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
04.11.2026, 21:01 Uhr

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  • dejure.org
  • gesetze-im-internet.dezuletzt Redaktion: korrekt 27.08.2026 15:39
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