Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 300 StPO

  1. § 300 Satz 2 StPO

Strafprozeßordnung (StPO)

Fassung
Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

§ 300 StPO hat keinen Satz 2.

§ 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
18.10.2026, 04:18 Uhr

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  • gesetze-im-internet.dezuletzt Redaktion: korrekt 27.08.2026 15:39
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