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§ 305 StPO

  1. § 305 Satz 1 StPO

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Strafprozeßordnung (StPO)

Fassung
Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 320) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
Hinweis: Änderung durch Art. 4 G v. 22.10.2026 I Nr. 320 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

§ 305 Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde.
Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
17.10.2026, 19:56 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
05.11.2026, 14:21 Uhr

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  • gesetze-im-internet.dezuletzt Redaktion: korrekt 27.08.2026 15:39
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