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§ 483 StPO

  1. § 483 Absatz 3 StPO

Strafprozeßordnung (StPO)

Fassung
Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

§ 483 Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens

(1) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist.
Die Polizei darf unter der Voraussetzung des Satzes 1 personenbezogene Daten auch in einem Informationssystem verarbeiten, welches nach Maßgabe eines anderen Gesetzes errichtet ist.
Für dieses Informationssystem wird mindestens festgelegt:
1.
die Kennzeichnung der personenbezogenen Daten durch die Bezeichnung
a)
des Verfahrens, in dem die Daten erhoben wurden,
b)
der Maßnahme, wegen der die Daten erhoben wurden, sowie der Rechtsgrundlage der Erhebung und
c)
der Straftat, zu deren Aufklärung die Daten erhoben wurden,
2.
die Zugriffsberechtigungen,
3.
die Fristen zur Prüfung, ob gespeicherte Daten zu löschen sind sowie die Speicherungsdauer der Daten.
(2) Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gnadensachen genutzt werden.
(3) Erfolgt in einem Dateisystem der Polizei die Speicherung zusammen mit Daten, deren Speicherung sich nach den Polizeigesetzen richtet, so ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen das für die speichernde Stelle geltende Recht maßgeblich.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
18.10.2026, 00:26 Uhr

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  • dejure.org
  • gesetze-im-internet.dezuletzt Redaktion: korrekt 27.08.2026 15:39
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