Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 11 VersFG-SH (juris: VersammlFrhG-SH)

  1. § 11 Absatz 6 VersFG-SH

Versammlungsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH)

Fassung
Fassung vom 18.06.2015, gültig ab 01.07.2015

§ 11 Anzeige

(1) Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor der Einladung zu der Versammlung anzuzeigen.
Veranstalten mehrere Personen eine Versammlung, ist nur eine Anzeige abzugeben.

(2) Die Anzeige muss den geplanten Ablauf der Versammlung nach Ort, Zeit und Thema bezeichnen, bei Aufzügen auch den beabsichtigten Streckenverlauf.
Sie muss Name und Anschrift der anzeigenden Person und der Person, die sie leiten soll, sofern eine solche bestimmt ist, enthalten.

(3) Wird die Versammlungsleitung erst später bestimmt, sind Name und Anschrift der vorgesehenen Person der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Wenn die Versammlungsleitung sich der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedient, ist ihr Einsatz unter Angabe der Zahl der dafür voraussichtlich eingesetzten Personen der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(4) Wesentliche Änderungen der Angaben nach Absatz 1 bis 3 sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(5) Wenn der Zweck der Versammlung durch eine Einhaltung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 gefährdet würde (Eilversammlung), ist die Versammlung spätestens mit der Einladung bei der zuständigen Behörde oder bei der Polizei anzuzeigen.

(6) Die Anzeigepflicht entfällt, wenn sich die Versammlung aufgrund eines spontanen Entschlusses augenblicklich bildet (Spontanversammlung).

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Ausfertigung
vom 18. Juni 2015
Abgerufen
18.10.2026, 02:18 Uhr

Volltext

Steht das noch woanders?

Wer diese Fundstelle noch bei einem anderen Anbieter kennt, kann die Adresse hier hinterlassen. Sie erscheint, sobald die Redaktion sie geprüft hat.

Inhaltsverzeichnis VersFG-SH

Kanonischer Verweis:

Anklicken übernimmt den Verweis in die Zwischenablage.

Zitiert auf knooper-zeitung.de

Weitersuchen

Die Suche unten durchsucht die hier verlinkten Rechtsportale:

Suchen zu dieser Fundstelle — netzweit bei Google (neues Fenster), hier in den Rechtsportalen:

Diese Anbieter sind noch nicht daraufhin geprüft, ob sie die Fundstelle führen.

In die Zwischenablage kopiert

v160 · he30 · nl32