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§ 27 VersammlG

  1. § 27 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c VersammlG

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)

Fassung
Versammlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 15.11.1978 I 1789;

§ 27

(1) Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich führt, zu derartigen Veranstaltungen hinschafft oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereithält oder verteilt.
(2) Wer
1.
entgegen § 17a Abs. 1 bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt,
2.
entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt oder
3.
sich im Anschluß an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen mit anderen zusammenrottet und dabei
a)
Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt,
b)
Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1 bezeichnete Gegenstände mit sich führt oder
c)
in der in Nummer 2 bezeichneten Weise aufgemacht ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
17.10.2026, 23:57 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
18.10.2026, 00:47 Uhr

Versammlungsgesetze der Länder

Seit der Föderalismusreform vom 1. September 2006 regeln die Länder das Versammlungsrecht. Wo ein Land kein eigenes Gesetz erlassen hat, gilt das Versammlungsgesetz des Bundes fort (Art. 125a Abs. 1 GG).

Woher die Angabe je Land stammt (geprüft am 16.10.2026)
  • Baden-Württemberg: Antwort des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen auf die Kleine Anfrage vom 4.8.2025, LT-Drs. 17/9297 (ausgegeben 2.9.2025): „Baden-Württemberg hat bislang von seiner Gesetzgebungskompetenz für ein Landesversammlungsgesetz keinen Gebrauch gemacht. Es gelten daher sämtliche Regelungen des Versammlungsgesetzes des Bundes fort.“ landesrecht-bw.de, Kategorie Gesetze, Suche „Versammlungsgesetz“: 6 Treffer, mit Versammlung im Titel nur die VersGZuV (Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz).
  • Bayern: gesetze-bayern.de, Dokument BayVersG08: „Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG) Vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421) BayRS 2180-4-I (Art. 1–28)“.
  • Berlin: gesetze.berlin.de, jlr-NNLBE00004E7B: amtliche Abkürzung VersFG BE, Ausfertigung 23.02.2021, gültig ab 28.02.2021, GVBl. 2021, 180.
  • Brandenburg: bravors.brandenburg.de, Stichwortverzeichnis „Versammlungsgesetz“: Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz (ZustVO VersamG), Gesetz zu § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Versammlungsgesetzes, Gräberstätten-Versammlungsgesetz vom 26. Oktober 2006 (GVBl. I/06, Nr. 11) — kein Landesversammlungsgesetz.
  • Bremen: Mitteilung des Senats vom 04.08.2026 zur Großen Anfrage „Transparenz und Steuerung des Demonstrationsgeschehens in der Bremer Innenstadt“, Antwort zu Frage 10: „Der Senat begleitet derzeit das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung eines Bremischen Versammlungsfreiheitsgesetzes. … Ziel des Gesetzgebungsverfahrens ist es, das bislang geltende Bundesversammlungsgesetz aus dem Jahr 1953 durch ein modernes Landesgesetz zu ersetzen“.
  • Hamburg: landesrecht-hamburg.de, Suche „Versammlungsgesetz“: als Norm nur die Anordnung über Zuständigkeiten im Versammlungsrecht und öffentlichen Vereinsrecht vom 10. Dezember 1968; „Versammlungsfreiheitsgesetz“ und „Landesversammlungsgesetz“ ohne Treffer.
  • Hessen: lareda.hessenrecht.hessen.de, jlr-NNLHE000050F4: amtliche Abkürzung HVersFG, Ausfertigung 22.03.2023, gültig ab 04.04.2023, gültig bis 31.12.2030, GVBl. 2023, 150.
  • Mecklenburg-Vorpommern: landesrecht-mv.de, Kategorie Gesetze, Suche „Versammlungsgesetz“: Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlungsgesetz (VersG-ZustVO) vom 21. Juli 1994 und Artikel 7 FunktRefG MV; „Versammlungsfreiheitsgesetz“ und „Landesversammlungsgesetz“ ohne Treffer.
  • Niedersachsen: NI-VORIS, Dokument d5c55df7-f849-34cd-9b8f-f77718b469c4: Niedersächsisches Versammlungsgesetz vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 465), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88).
  • Nordrhein-Westfalen: recht.nrw.de: Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Versammlungsgesetz NRW – VersG NRW), Ausfertigung 17.12.2021, gültig ab 07.01.2022 (Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021, GV. NRW. 2022 S. 2).
  • Rheinland-Pfalz: landesrecht.rlp.de, Kategorie Gesetze, Suche „Versammlungsgesetz“: 3 Treffer, keiner mit Versammlung im Titel; „Versammlungsfreiheitsgesetz“ und „Landesversammlungsgesetz“ ohne Treffer.
  • Saarland: recht.saarland.de, Kategorie Gesetze, Suche „Versammlungsgesetz“: nur Artikel 5 der ZustÜbertrV SL, „Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz“; „Versammlungsfreiheitsgesetz“ und „Landesversammlungsgesetz“ ohne Treffer.
  • Sachsen: REVOSax vorschrift/20981: „Sächsisches Versammlungsgesetz vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 724)“, Fassung gültig ab 1. September 2024.
  • Sachsen-Anhalt: landesrecht.sachsen-anhalt.de, jlr-NNLST000045F9: amtliche Abkürzung VersammlG LSA, Ausfertigung 03.12.2009, gültig ab 12.12.2009, GVBl. LSA 2009, 558.
  • Schleswig-Holstein: gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de, jlr-NNLSH00002DD9: amtliche Abkürzung VersFG SH, Ausfertigung 18.06.2015, gültig ab 01.07.2015, GVOBl. 2015, 135.
  • Thüringen: landesrecht.thueringen.de, Kategorie Gesetze, Suche „Versammlungsgesetz“: 6 Treffer, keiner mit Versammlung im Titel; „Versammlungsfreiheitsgesetz“ und „Landesversammlungsgesetz“ ohne Treffer.

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