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§ 42 VwGO

  1. § 42 Absatz 2 Satz 1 VwGO

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Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Fassung
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 321) geändert worden ist
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
Hinweis: Änderung durch Art. 13 G v. 22.10.2026 I Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

§ 42

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
18.10.2026, 00:34 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
31.10.2026, 21:02 Uhr

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