Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank
Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein
Wortlaut in der am 26.11.2004 geltenden Fassung (gültig vom 26.11.2004 bis 14.04.2022, laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein).
Seit dem 15.04.2022 gilt eine geänderte Fassung: geltender Wortlaut
§ 10 Auslagen
(1) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind, hat der Kostenschuldner sie zu erstatten.
Nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind
Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen,
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der als Auslage zu erhebenden Dokumentenpauschale gilt § 136 Abs. 2 der Kostenordnung in der Fassung vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S., 861, 960), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2860),
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren,
die nach § 84 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) keine Entschädigung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
die bei Geschäften außerhalb der Dienststellen den Verwaltungsangehörigen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,
die Beträge, die anderen Behörden, Einrichtungen, natürlichen oder juristischen Personen zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an diese keine Zahlungen zu leisten sind,
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, und die Verwahrung von Sachen.
Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß mit der Verwaltungsgebühr für bestimmte Amtshandlungen Auslagen nach Satz 2 abgegolten sind.
§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
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