Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank

§ 4 WissZeitVG

  1. § 4 Satz 1 WissZeitVG

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG)

Fassung
Wissenschaftszeitvertragsgesetz vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist
Stand: Zuletzt geändert Art. 1 G v. 25.5.2020 I 1073

§ 4 Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen

Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
20.10.2026, 17:22 Uhr

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