Am Freitag, dem 28. August 2026, brachte ein Postbote einen gelben Umschlag mit Zustellungsurkunde. Darin: der Bescheid der Präsidentin des Amtsgerichts Kiel vom 26. August 2026 über einen Antrag nach dem
Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH). Gegenstand war die Hausordnung des Justizgebäudes in der Deliusstraße. Der Antragsteller hatte die elektronische Übermittlung an sein Justizpostfach verlangt und den Zugang dafür eröffnet. Gekommen ist Papier.
Der Antrag vom 31. Juli 2026 hatte sechs Punkte. Beantwortet sind die einfachen: Die geltende Fassung datiert vom 5. Februar 2024, erlassen haben sie die Leitungen der drei Gerichte, die sich das Gebäude teilen, gestützt auf das Hausrecht nach
§ 14 LJG. Bei den übrigen Punkten wird es interessant.
Vier Seiten oder fünf SeitenDer Antrag war ausdrücklich auf die ausgehängte Fassung erstreckt: die Hausordnung „vollständig — einschließlich etwaiger Anlagen, Nebenbestimmungen und Aushang-Fassungen“. Der Bescheid verweist darauf, die Hausordnung sei bereits übersandt worden, nämlich am 31. Juli 2026 durch ein Schreiben des Vizepräsidenten. Diesem Schreiben lag eine fünfseitige Fassung bei. Es bezeichnete die Übersendung selbst so:
Ich habe die ordnungsgemäß durch Aushang bekannt gemachte Hausordnung zu Ihrer Information als „Service“ beigefügt.
Ein Service ist keine Entscheidung über einen Antrag. Vor allem aber stimmt der ausgehängte Text mit dem übersandten nicht überein: Im Erdgeschoss hängen vier Seiten aus, verschickt wurden fünf Seiten. Was der Unterschied ist, weiß nur, wer beide Texte nebeneinanderlegen kann. Und genau daran hakt es.
Die Klemme mit der KameraZiffer 4.4 der Hausordnung erlaubt die Benutzung von Kameras in den Räumen des Justizgebäudes nur mit Zustimmung der Präsidentin. Wer den Aushang abfotografieren will, um ihn zu Hause zu lesen, braucht also eine Erlaubnis — für den Text der Regel, die diese Erlaubnis verlangt.
Das ist keine theoretische Klemme. In einem parallelen Verfahren leitet dieselbe Behörde aus einer Aufnahme im Gerichtsgebäude einen Verstoß gegen ebendiese Ziffer 4.4 her; eine nachträgliche Zustimmung hat sie am 31. Juli 2026 abgelehnt und sich weitere Maßnahmen vorbehalten. Der Widerspruch enthält deshalb einen Hilfsantrag: Wenn schon der Text nicht herausgegeben wird, dann wenigstens die Zustimmung, ihn zu fotografieren.
Was „leicht zugänglich“ heißtAuf eine andere Art des Informationszugangs darf eine Behörde nach
§ 5 Absatz 1 Satz 3 IZG-SH nur verweisen, soweit die Information dort „auf andere, leicht zugängliche Art“ zur Verfügung steht. Der Aushang im Erdgeschoss ist zugänglich unter folgenden Bedingungen:
- nur an einer Stelle des Gebäudes,
- nur während der Öffnungszeiten von 8 bis 16 Uhr,
- nur nach Eingangskontrolle mit Sicherheitsschleuse und Taschenkontrolle,
- nicht zum Mitnehmen,
- nicht zum Abfotografieren.
Ob das „leicht zugänglich“ ist, wird die Widerspruchsbehörde beurteilen. Der Bescheid geht auf die Frage nicht ein. Er nennt den Aushang und belässt es dabei.
Unbeantwortet blieb auch, seit wann ausgehängt wird und an welcher Stelle genau. Das ist nicht beiläufig: Das Schreiben vom 31. Juli 2026 nennt die Hausordnung „ordnungsgemäß durch Aushang bekannt gemacht“ und stützt darauf, dass sie dem Antragsteller entgegengehalten werden kann. Wann diese Bekanntmachung stattfand, sagt niemand. Wahrscheinlich weiß es auch keiner.
Die Fassung von 2013, über die geschwiegen wirdZiffer 5.2 der übersandten Hausordnung lautet: „Die Hausordnung vom 1.2.2013 wird aufgehoben.“ Nach dieser Vorgängerfassung war ausdrücklich gefragt. Der Bescheid erwähnt sie nicht.
Auch das hat einen praktischen Grund. Die aktive Veröffentlichungspflicht des
§ 11 IZG-SH knüpft an einen Stichtag an, den 25. Mai 2017. Ob die Hausordnung darunterfällt, hängt davon ab, ob die Fassung von 2024 ein eigenständiger Erlass ist oder nur die Neuausfertigung einer älteren Regelung. Ohne den Text von 2013 lässt sich das nicht beurteilen.
Kein Recht auf VeröffentlichungEin Antrag zielte darauf, die Hausordnung im Internet, genauer im
zentralen Transparenzportal des Landes zu veröffentlichen. Die Antwort ist der grundsätzlichste Teil des Bescheids:
Ein Anspruch auf die darüber hinaus beantragte Veröffentlichung der Hausordnung im landesweiten Transparenzportal nach § 11 IZG-SH besteht ihrerseits nicht. Ihnen steht insoweit keine Antragsbefugnis zu. Der Antrag ist daher unzulässig.
Und weiter: Ob die Hausordnung der Veröffentlichungspflicht unterfällt, sei „mangels Zulässigkeit des Antrags im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen“; die Eingabe werde „als behördeninterne Anregung behandelt“.
Damit ist eine Unterscheidung benannt, die im Informationsfreiheitsrecht angelegt ist. Das Gesetz kennt zwei Wege. Der eine ist der Antrag auf Zugang zu einer bestimmten Information; ihn kann jeder stellen, und er ist einklagbar. Der andere ist die aktive Veröffentlichungspflicht: Bestimmte Unterlagen soll die Verwaltung von sich aus ins Netz stellen, ohne dass jemand fragt. Wer daran erinnert, ist nach Auffassung des Amtsgerichts kein Antragsteller mit Rechten, sondern ein Anreger, dessen Eingabe intern zur Kenntnis genommen wird.
Ob das zutrifft, ist nicht ausgemacht. Das Land Schleswig-Holstein hat sein Informationszugangsgesetz 2017 gerade um diese Veröffentlichungspflichten erweitert, und eine Pflicht ohne jede Durchsetzungsmöglichkeit wäre eine Selbstverpflichtung der Verwaltung gegenüber sich selbst.
Wie es weitergehtDer Widerspruch ist am 31. August 2026 über das besondere Behördenpostfach beim Amtsgericht elektronisch eingegangen, neun Seiten, sieben Anträge. Hilft die Präsidentin nicht ab, legt sie den Widerspruch der nächsthöheren Behörde vor; das ist bei einer Justizverwaltungssache dieser Art der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.
Bis dahin bleibt es bei dem Zustand, den der Bescheid beschreibt: Die Hausordnung des Amtsgerichts Kiel hängt im Erdgeschoss. Wer sie lesen will, kommt während der Öffnungszeiten vorbei, geht durch die Sicherheitskontrolle und liest sie dort. Abschreiben darf er sie vielleicht, fotografieren aber nicht.