knooper zeitung logo 
Kritische Berichte über Behörden, Gerichte und Verwaltung in Kiel, Schleswig-Holstein und Hamburg
← Alle Artikel
Lesezeit: 11–19 min2778 Wörter11 min bei 250 Wörtern pro Minute19 min bei 150 Wörtern pro Minute15.890 Schriftzeichen + 2.777 Leerzeichen = 18.667 Anschläge430 (339–467) Normzeilen (Druckzeile 34–40 Schriftzeichen / 50–55 Anschläge; Schriftzeichen/37, aufgerundet)15 (12–16) Normseiten (je 1110=30*37 Zeichen bzw. minimale/maximale Anzahl Normzeilen/30)Zweitdruckrecht: 253 bis 568 € (0,59 bis 1,32 € je 37 Schriftzeichen)

Der Beleg, den niemand lesen konnte

Der Beleg, den niemand lesen konnte
45 Entscheidungen berufen sich auf einen Beschluss, den außerhalb des Gerichts niemand kannte. Der entscheidende Satz darin ist ein Nebensatz ohne Beleg.
Wer beim Verwaltungsgericht Schleswig einen Eilantrag stellt, zahlt Gebühren nach dem vollen Streitwert. Der Streitwertkatalog empfiehlt die Hälfte und lässt den vollen Wert nur zu, wenn das Eilverfahren die Hauptsache vorwegnimmt. Als Beleg dafür, dass der volle Wert auch in allen anderen Fällen gilt, nennt das Gericht seit Jahren einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, der nie veröffentlicht war. Ein Antrag auf Veröffentlichung hatte Erfolg. Nach vier Wochen stand der Beschluss in der Landesdatenbank. Er entscheidet einen Fall der Vorwegnahme, und der Satz, um den es geht, ist ein Nebensatz ohne Begründung.
Wer beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz nachsucht, zahlt nach dem vollen Streitwert. Die 6. Kammer setzt in Eilverfahren regelmäßig 5.000 Euro fest, den sogenannten Auffangwert. Als Beleg dafür nennt sie seit 2020 einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts: OVG Schleswig, Beschluss vom 13. Januar 2020 – 4 O 2/20. Hinter dem Aktenzeichen steht in den Entscheidungen der Zusatz „n. v.“, nicht veröffentlicht. Der Beschluss wurde in 45 Entscheidungen zitiert. Nachlesen konnte ihn niemand. Seit Ende August 2026 steht er in der Landesrechtsprechungsdatenbank. Er umfasst acht Randnummern und entscheidet einen Fall, in dem das Eilverfahren die Hauptsache vorwegnahm. Dafür sieht auch der Streitwertkatalog den vollen Wert vor. Für alle anderen Eilverfahren enthält der Beschluss einen Nebensatz ohne Begründung, und auf diesen Nebensatz stützt sich die Kammer.

Worum es geht
Der Streitwert bestimmt, was ein Verfahren an Gerichtsgebühren kostet. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist er „nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen“. Bietet der Sach- und Streitstand dafür keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Für Eilverfahren verweist § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG auf dieselben Regeln.

Wie das Ermessen ausgeübt werden soll, sagt der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Kommission aus Richtern aller Instanzen erstellt ihn im Auftrag der Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts. Die aktuelle Fassung stammt vom 21. Februar 2025. Der Katalog spricht nach seiner Vorbemerkung „lediglich Empfehlungen“ aus, die das Gericht im Rahmen seines Ermessens zugrunde legen kann. Er orientiert sich dabei an der „im Wege einer Umfrage ermittelten Streitwertpraxis“ des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte. Nummer 1.5 lautet:
„In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel die Hälfte, in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden.“

Der Katalog unterscheidet damit zwei Fälle. Im ersten Fall nimmt das Eilverfahren die Hauptsache vorweg: Der Antragsteller soll schon jetzt bekommen, was er sonst erst mit dem Urteil bekäme, etwa eine Auskunft oder eine Akteneinsicht. Dann darf das Gericht bis zum vollen Wert gehen. Im zweiten Fall sichert das Eilverfahren nur vorläufig, etwa wenn ein Widerspruch gegen einen Bescheid aufschiebende Wirkung haben soll (§ 80 Abs. 5 VwGO). Dann ist die Hälfte die Regel. So stand es schon im Streitwertkatalog 2013.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig unterscheidet diese beiden Fälle nicht. Sie setzt in beiden den vollen Auffangwert an, mit derselben Formel. Im Beschluss vom 28. Mai 2026 – 6 B 19/26 – heißt es am Ende:
„Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts kommt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichen Anhaltspunktes nicht in Betracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13. Januar 2020 – 4 O 2/20 –, n. v.).“

Der Streitwertkatalog ist der Kammer bekannt. Im Beschluss vom 11. August 2023 – 6 B 12/23 – nennt sie ihn ausdrücklich: „Eine Halbierung des Streitwerts nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit kommt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer mangels gesetzlichem Anhaltspunkt nicht in Betracht“, und verweist auch dort auf den Beschluss 4 O 2/20.

Was das kostet
Die Gerichtsgebühren richten sich nach einer Tabelle in Anlage 2 zum GKG. Im Eilverfahren fällt nach Nr. 5210 KV GKG eine Gebühr mit dem Satz 1,5 an, im Klageverfahren nach Nr. 5110 KV GKG eine mit dem Satz 3,0.
StreitwertGerichtsgebühr im Eilverfahren (1,5 nach Nr. 5210 KV GKG)
5.000 Euro, der volle Auffangwert255,75 Euro
2.500 Euro, der halbierte Auffangwert188,25 Euro
Unterschied67,50 Euro

Werte nach Anlage 2 zum GKG in der Fassung seit dem 1. Juni 2025, ohne Auslagen. Wer beim Verwaltungsgericht Schleswig einen Eilantrag stellt, zahlt 67,50 Euro mehr, als er bei einer Halbierung zahlen würde.

Eine Beschwerde scheitert an 200 Euro
Genau dieser Unterschied entscheidet darüber, ob sich das Oberverwaltungsgericht mit der Frage befassen muss. Gegen die Streitwertfestsetzung gibt es die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nur, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Dieser Wert ist nicht der Streitwert selbst, sondern der Betrag, um den es dem Beschwerdeführer geht: die Differenz der Kosten, die sich aus dem festgesetzten und dem von ihm erstrebten Streitwert ergeben. Wer ohne Anwalt auftritt, trägt nur die Gerichtsgebühren, und nur sie zählen dann. Beim Auffangwert sind das 67,50 Euro, ein Drittel der Grenze.

Der 4. Senat hat das selbst vorgerechnet. 2021 hatte ein Antragsteller ohne Anwalt gegen einen Streitwert von 10.000 Euro Beschwerde eingelegt und wollte 5.000 Euro erreichen. Der Senat ermittelte den Unterschied der Gerichtsgebühren mit 157,50 Euro und erklärte die Beschwerde für unstatthaft (OVG Schleswig, Beschluss vom 24. August 2021 – 4 O 17/21). Selbst beim doppelten Auffangwert reicht es also nicht. Zugleich wies der Senat die Beschwerde als unbegründet zurück.

Für einen Antragsteller, dem die 6. Kammer den vollen Auffangwert ansetzt, heißt das: Er kann die Halbierungsfrage nicht zum Oberverwaltungsgericht bringen. Auch dem Antragsteller des Verfahrens 6 B 19/26 steht dieser Weg nicht offen. Über die Grenze kommt nur, wer anwaltlich vertreten ist, weil dann auch dessen Gebühren zählen, oder wer um einen deutlich höheren Streitwert streitet. Die Grenze hält Streit um kleine Beträge vom Oberverwaltungsgericht fern. Bei der Halbierung des Auffangwerts geht es immer um einen kleinen Betrag. Die Frage, ob die Praxis der Kammer dem Gesetz entspricht, erreicht das Oberverwaltungsgericht auf diesem Weg deshalb nicht. Im Beschluss 4 O 2/20 selbst hatte der Senat die Beschwerde im Jahr 2020 noch für zulässig gehalten; von der Wertgrenze ist dort keine Rede, geprüft wird nur, ob ein Anwalt nötig ist.

45 Zitate, kein Leser
Der Zitierdienst dejure.org führt 46 Entscheidungen auf, die den Beschluss 4 O 2/20 zitieren. Eine davon ist ein Zufallstreffer: Das OLG Frankfurt meint ein gleichlautendes Aktenzeichen des Landgerichts Marburg. Es bleiben 45 Entscheidungen, alle aus Schleswig-Holstein, alle aus Eilverfahren:
SpruchkörperEntscheidungenBeispiele
VG Schleswig, 6. Kammer41VG Schleswig, Beschluss vom 6. März 2020 – 6 B 5/20; VG Schleswig, Beschluss vom 28. Mai 2026 – 6 B 19/26
VG Schleswig, 12. Kammer2VG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2020 – 12 B 79/19; VG Schleswig, Beschluss vom 23. Dezember 2021 – 12 B 47/21
VG Schleswig, 8. Kammer1VG Schleswig, Beschluss vom 9. September 2021 – 8 B 34/21
OVG Schleswig, 4. Senat1OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 4 MB 16/20

Die vollständige Liste führt dejure.org unter „Wird zitiert von“; Stand der Auszählung ist der 10. September 2026.

Die Zitate verteilen sich auf die Jahre 2020 bis 2026. Das erste stammt vom 6. März 2020, keine acht Wochen nach dem Beschluss, das jüngste vom 28. Mai 2026. Bei elf der 45 Entscheidungen ist die Zitatstelle einsehbar. Zehnmal dient der Beschluss als Beleg dafür, dass eine Halbierung nicht in Betracht kommt. Einmal geht es um den Vertretungszwang bei der Streitwertbeschwerde (OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 4 MB 16/20). Manche Entscheidungen schreiben „n.v.“ dazu, etwa die 12. Kammer im Beschluss vom 23. Dezember 2021 – 12 B 47/21. Andere lassen den Zusatz weg, etwa die 6. Kammer im Beschluss vom 24. November 2021 – 6 B 32/21.

Sechs Jahre lang konnte niemand außerhalb des Gerichts nachlesen, ob der Beschluss das trägt, was ihm zugeschrieben wird.

Der Antrag
Am 31. Juli 2026 ging bei der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ein Antrag ein: mitzuteilen, ob der Beschluss in einer Rechtsprechungsdatenbank erfasst ist, ihn in der Landesdatenbank zu veröffentlichen, hilfsweise eine anonymisierte Abschrift zu übersenden. Gestellt hat ihn der Antragsteller des Eilverfahrens 6 B 19/26, in dem der Beschluss als Beleg gedient hatte. Über dieses Verfahren und die Beschwerde dagegen hat diese Zeitung berichtet. Ein zweiter Antrag vom selben Tag betraf ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2005 – 15 A 358/04. Das Oberverwaltungsgericht hatte es im Beschluss vom 21. Juli 2026 – 6 MB 39/26 – ebenfalls mit dem Zusatz „n.v.“ zitiert.

Die Anträge stützten sich auf die Pflicht der Gerichte, veröffentlichungswürdige Entscheidungen zu publizieren (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 – 6 C 3.96), und auf das Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein. Das Hauptargument war einfach: Was ein Gericht als Beleg für einen allgemeinen Rechtssatz gegen einen Beteiligten anführt, muss dieser nachlesen können.

Die Antwort kam am 28. August 2026, vier Wochen nach dem Antrag, mit einem Schreiben der Präsidentin, im Auftrag unterzeichnet von Richter am Verwaltungsgericht Julius Pauls:
„Beide Entscheidungen sind bisher nicht veröffentlicht worden. Nach Rücksprache mit dem 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts und der 15. Kammer des Verwaltungsgerichts kann ich Ihnen jedoch mitteilen, dass die Veröffentlichungen in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes nunmehr veranlasst wurden.“

Kosten wurden nicht erhoben. Der Beschluss 4 O 2/20 steht seither in der Landesrechtsprechungsdatenbank. Seine Dokumentnummer liegt unmittelbar neben denen des Beschlusses 6 B 19/26 und eines Beschlusses des 4. Senats vom 13. August 2026. Das legt nahe, dass die drei Entscheidungen in derselben Lieferung Ende August 2026 in die Datenbank kamen. Das Urteil 15 A 358/04 war am 16. September 2026 in der Landesdatenbank noch nicht auffindbar. In der kostenpflichtigen Datenbank juris ist es dagegen enthalten. Die Auskunft, beide Entscheidungen seien „bisher nicht veröffentlicht“, trifft für dieses Urteil also nur auf die kostenfreie Landesdatenbank zu; dasselbe gilt für den Zusatz „n.v.“ im Beschluss 6 MB 39/26.

Was drinsteht
Der Beschluss ist kurz. Ein Antragsteller ohne Anwalt hatte gegen die Streitwertfestsetzung der 6. Kammer Beschwerde eingelegt. Das Eilverfahren betraf das Abfallrecht: Der Antragsteller wollte als Beteiligter zu einem Verwaltungsverfahren hinzugezogen werden und Akteneinsicht erhalten (VG Schleswig, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 6 B 40/19). Die Kammer hatte den vollen Auffangwert angesetzt, „weil der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt“. Das ist genau die Ausnahme, die der Streitwertkatalog vorsieht.

Der 4. Senat wies die Beschwerde zurück. Zur Halbierung steht in Randnummer 6 der gesamte Gedankengang:
„Von einer Halbierung des Auffangstreitwertes (5.000,- Euro) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das Verwaltungsgericht wegen der Vorwegnahme der Hauptsache zutreffend abgesehen. Im Übrigen kommt eine solche Halbierung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mangels gesetzlichem Anhalt ohnehin nicht in Betracht.“

Der erste Satz trägt die Entscheidung, und er entscheidet nur den Fall, der vorlag: Vorwegnahme der Hauptsache, voller Wert. Das ist der erste Fall des Streitwertkatalogs; dafür braucht es keine „ständige Rechtsprechung“, der Katalog selbst sieht es vor. Der zweite Satz betrifft den zweiten Fall, alle anderen Eilverfahren, und er trägt nichts. Er beginnt mit „im Übrigen“ und endet mit „ohnehin“, und er nennt keine einzige Entscheidung, in der die „ständige Rechtsprechung“ zu finden wäre. Juristen nennen so etwas ein obiter dictum, eine Bemerkung am Rande. Auf diesen zweiten Satz berufen sich die späteren Entscheidungen.

Zwei Fälle, eine Formel
Die 6. Kammer zitiert den Beschluss in beiden Fällen, die der Streitwertkatalog unterscheidet, und in beiden mit demselben Satz.

Im Verfahren 6 B 32/21 wollte ein Grundstückseigentümer die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Verfügung nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erreichen (VG Schleswig, Beschluss vom 24. November 2021 – 6 B 32/21), ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Von einer Vorwegnahme der Hauptsache ist in dem Beschluss keine Rede. Das ist der zweite Fall des Katalogs, in dem die Hälfte die Regel ist. Die Kammer setzte 5.000 Euro fest, mit der Formel aus dem Beschluss 4 O 2/20.

Im Verfahren 6 B 19/26 wollte der Antragsteller eine presserechtliche Auskunft im Wege der einstweiligen Anordnung erhalten. Die Kammer stellt in Randnummer 15 ausdrücklich fest, dass der Anspruch „die Hauptsache vorwegnehmen würde“. Das ist der erste Fall des Katalogs, in dem der volle Wert zulässig ist. Bei der Streitwertfestsetzung erwähnt die Kammer das nicht. Sie begründet den vollen Wert allein mit der Formel, dass eine Halbierung „mangels gesetzlichen Anhaltspunktes nicht in Betracht“ komme. Nur der Beschluss 6 B 12/23 nennt beide Gründe nebeneinander: die ständige Rechtsprechung und die Vorwegnahme der Hauptsache, die „zudem“ vorliege.

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Gleichbehandlung beider Fälle ausgesprochen: Der Auffangwert sei „im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unabhängig davon, ob die Hauptsache vorweggenommen wird, nicht zu halbieren“ (OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 2 MB 7/23). Einen Beleg nennt er dafür nicht.

Woher die ständige Rechtsprechung kommt
Wer den Verweisen folgt, findet eine Kette, aber keinen Anfang.

Der 4. Senat schreibt in Randnummer 6 seines Beschlusses vom 24. August 2021 (OVG Schleswig, Beschluss vom 24. August 2021 – 4 O 17/21): „Eine Reduzierung des so bemessenen Streitwertes im Eilverfahren kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht. Für eine Halbierung oder sonstige Reduzierung des Wertes im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist kein Raum. Diesem Charakter einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO beziehungsweise § 123 VwGO trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung.“ Als Belege nennt er zwei Beschlüsse vom 18. Juni 2020 – 4 MB 21/20 – und vom 2. Oktober 2020 – 4 MB 39/20. Beide tragen den Zusatz „n.v.“.

Ein zweiter Beschluss des 4. Senats verweist in Randnummer 44 auf den Beschluss 4 O 17/21 (OVG Schleswig, Beschluss vom 1. Oktober 2021 – 4 MB 42/21). Der 6. Senat übernimmt den Satz als „ständige Rechtsprechung des Gerichts“ (OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Mai 2025 – 6 O 6/25) und belegt ihn mit einem weiteren unveröffentlichten Beschluss (OVG Schleswig, Beschluss vom 26. Januar 2024 – 6 MB 4/24) sowie den beiden Beschlüssen des 4. Senats von 2021.

Der älteste Beleg, den die Redaktion gefunden hat, ist ein Beschluss des 4. Senats aus dem Jahr 2011 (OVG Schleswig, Beschluss vom 24. März 2011 – 4 MB 11/11). Dort heißt es in Randnummer 19, nach der Fundstelle bei juris: „Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der volle Wert nach § 52 Abs. 1 GKG anzusetzen. Für eine Halbierung oder sonstige Reduzierung des Wertes im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist kein Raum. Diesem Charakter einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 beziehungsweise § 123 VwGO trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung.“ Schon 2011 war die Rechtsprechung also „ständig“. Der Beschluss ist nur in der kostenpflichtigen Datenbank juris zu finden, nicht in der kostenfreien Landesdatenbank; die beginnt erst mit dem Jahr 2012.

Ein sachliches Argument findet sich in dieser Kette genau einmal: Das Gebührenrecht trage dem vorläufigen Charakter schon Rechnung, weil das Eilverfahren 1,5 statt 3,0 Gerichtsgebühren kostet. Das ist richtig. Die Streitwertkommission kennt diese Gebührensätze; die Vorbemerkung zum Streitwertkatalog 2013 nimmt auf die Nummern des KV GKG ausdrücklich Bezug. Sie empfiehlt die Halbierung trotzdem, und zwar als Abbild der Praxis, die sie bei den Oberverwaltungsgerichten abgefragt hat. Wo Gerichte der Empfehlung folgen, gilt im zweiten Fall der halbe Streitwert. In Schleswig-Holstein gilt der volle.

Der 4. Senat halbiert inzwischen selbst, nur nicht den Auffangwert. Im August 2026 setzte er den Streitwert einer Ordnungsverfügung nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 herab (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. August 2026 – 4 MB 23/26): „Der sich hieraus ergebende Streitwert ist aufgrund der Vorläufigkeit des Verfahrens auf 10.000 Euro zu halbieren.“ Auch die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts halbiert. Zu einem bezifferten Rückforderungsbetrag heißt es dort (VG Schleswig, Beschluss vom 4. April 2024 – 7 B 22/24): Er „ist zu halbieren, weil mit der vorliegenden Entscheidung der Antrag als unzulässig abgelehnt und daher die Hauptsache nicht vorweggenommen wird“. Das Gebührenargument von 2011 und 2021 gilt für diese Streitwerte genauso wie für den Auffangwert. Die Erklärung liefert der Beschluss 4 O 17/21 in Randnummer 5: „Einer Differenzierung ist der gesetzliche Auffangwert nicht zugänglich.“ Es liegt nahe, dass die Linie des Gerichts damit lautet: Was nach Ermessen bemessen wird, darf halbiert werden, der gesetzliche Auffangwert nicht. Im Jahr 2011 hatte der Senat den vollen Wert allerdings noch ausdrücklich „nach § 52 Abs. 1 GKG“ verlangt, also für die Werte nach Ermessen. Die Praxis hat sich verschoben, ohne dass eine Entscheidung das sagt.

Was daraus folgt
Ein Beleg, den niemand nachprüfen kann, ist kein Beleg. Der Beschluss 4 O 2/20 entscheidet einen Fall, in dem der volle Wert auch nach dem Streitwertkatalog zulässig war. Für alle anderen Eilverfahren, in denen der Katalog die Hälfte empfiehlt, enthält er einen Nebensatz, und dieser Nebensatz stützt sich auf nichts. Die eigentliche Begründung steht in älteren Beschlüssen, von denen die meisten ebenfalls nicht veröffentlicht sind. Überprüfen lässt sich die Praxis nur, wenn mehr als 200 Euro auf dem Spiel stehen; beim Auffangwert sind es 67,50 Euro.

Die Veröffentlichung selbst war einfach zu erreichen. Ein Antrag an die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts genügte; vier Wochen später war der Beschluss abrufbar, ohne Kosten. Wer in einer Entscheidung auf ein Zitat mit dem Zusatz „n. v.“ stößt, kann denselben Weg gehen.
← Nächster Artikel Razzia in Gaarden: Erfolg oder Propaganda?
Nächster Artikel
Razzia in Gaarden: Erfolg oder Propaganda?

Sechs Tütchen Cannabis – Drogenfund im Kiosk. Zum Eigenkonsum darf jeder Erwachsener weit mehr als das seit April 2024 sowohl lagern als auch bei sich tragen.
Foto: Polizeidirektion Kiel

Razzia in Gaarden:
Erfolg oder Propaganda?

Die Polizei Kiel hat in Gaarden zwei Wohnungen und einen Kiosk durchsucht und meldet einen Drogenfund. Auf der Straße wären die Drogen 1.900 bis 3.500 Euro wert. Schon der Einsatz selbst kostete mehr, die Ermittlungen davor ein Vielfaches. Alle Verdächtigen waren am selben Nachmittag wieder frei. Alle Drogenfunde der Kieler Polizei aus diesem Jahr zusammen erreichen etwa ein Drittel dessen, was der Zoll bei einem einzigen Händlerpaar sichergestellt hat.
Weiterlesen Lesezeit: 8–14 min2032 Wörter8 min bei 250 Wörtern pro Minute14 min bei 150 Wörtern pro Minute12.953 Schriftzeichen + 2.031 Leerzeichen = 14.984 Anschläge351 (272–381) Normzeilen (Druckzeile 34–40 Schriftzeichen / 50–55 Anschläge; Schriftzeichen/37, aufgerundet)12 (10–13) Normseiten (je 1110=30*37 Zeichen bzw. minimale/maximale Anzahl Normzeilen/30)Zweitdruckrecht: 207 bis 464 € (0,59 bis 1,32 € je 37 Schriftzeichen)
Vorheriger Artikel Karlsruhe wartet auf das Landgericht →
Vorheriger Artikel
Karlsruhe wartet auf das Landgericht

Ein Eilantrag ohne Aktenzeichen, eine Beschwerde ohne Vorlage, eine Verfassungsbeschwerde im Wartestand: Rechtsschutz kann auch daran scheitern, dass niemand entscheidet.

Karlsruhe wartet auf das Landgericht

Wer nach Karlsruhe will, muss vorher den Rechtsweg ausgeschöpft haben. Was aber, wenn ein Gericht gar nicht entscheidet? Ein Eilantrag beim Landgericht Kiel hat seit Ende Juli weder ein Aktenzeichen noch eine Eingangsbestätigung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde deshalb ins Allgemeine Register eingetragen und zurückgestellt: Es wartet auf eine Entscheidung, die niemand trifft. Ohne Nachricht wird das Verfahren nicht fortgesetzt.
Weiterlesen Lesezeit: 3–6 min900 Wörter3 min bei 250 Wörtern pro Minute6 min bei 150 Wörtern pro Minute5.607 Schriftzeichen + 899 Leerzeichen = 6.506 Anschläge152 (118–165) Normzeilen (Druckzeile 34–40 Schriftzeichen / 50–55 Anschläge; Schriftzeichen/37, aufgerundet)6 (4–6) Normseiten (je 1110=30*37 Zeichen bzw. minimale/maximale Anzahl Normzeilen/30)Zweitdruckrecht: 89 bis 201 € (0,59 bis 1,32 € je 37 Schriftzeichen)