Sechs Tütchen Cannabis – Drogenfund im Kiosk. Zum Eigenkonsum darf jeder Erwachsener weit mehr als das seit April 2024 sowohl lagern als auch bei sich tragen.
Foto: Polizeidirektion Kiel
Im Prozess um 121 gefälschte Impfpässe vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Kiel ordnete das Gericht am Mittwoch, 23. September 2026, das Selbstleseverfahren an. Nach § 249 Abs. 2 StPO werden Urkunden dann nicht im Saal verlesen. Richter und Schöffen lesen sie selbst.
Um 11:52:31 Uhr bekam jede der beiden Schöffinnen dafür einen USB-Stick und ein ausgedrucktes Inhaltsverzeichnis. Die Vorsitzende Richterin sagte dazu: „USB-Sticks bitte zurückgeben, die werden in der IT wiederverwertet.“ Kurz vor dem Ende der Sitzung folgte: „Sticks wieder mitbringen, sonst bekomme ich Ärger mit meiner Geschäftsstelle.“ Der nächste Termin ist fünf Tage später. Die Sticks verlassen also das Gericht.
Was auf den Sticks liegt
In diesem Verfahren geht es um 121 Menschen, die gefälschte Impfnachweise gekauft oder geschenkt bekommen haben sollen. Einzelne Fallakten wurden im Saal verlesen. Sie enthielten Namen, Behandlungsdaten und die Daten, an denen digitale Impfnachweise erzeugt wurden. Die Abnehmer hatten eigene Strafverfahren. Auf den Sticks liegen also Daten über Straftaten und Gesundheitsangaben von Menschen, die in diesem Prozess nicht einmal angeklagt sind.
Ob die Daten auf den Sticks verschlüsselt sind, wurde in der Sitzung nicht gesagt.
Risiko 1: die Rechner des Gerichts
Ein Stick, der zu Hause an einem privaten Rechner steckt, kann dort Schadsoftware aufnehmen. Kommt er zurück und steckt die IT des Gerichts ihn an einen Dienstrechner, um ihn zu löschen und neu zu bespielen, kann die Schadsoftware ins Justiznetz gelangen.
Das ist kein theoretisches Szenario. 2019 legte die Schadsoftware Emotet das Kammergericht Berlin lahm. Ein Gutachten von T-Systems nannte infizierte Mailanhänge und Speichermedien wie USB-Sticks als wahrscheinlichste Wege; Richter hatten dienstlich auch private Rechner und USB-Sticks genutzt. Das Gutachten stellte außerdem fest, dass Daten abgeflossen waren (heise online).
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik behandelt USB-Sticks in seinem IT-Grundschutz in einem eigenen Baustein, SYS.4.5 Wechseldatenträger. Er beschreibt, wie sie sicher genutzt werden und wie verhindert wird, dass über sie unbeabsichtigt Informationen weitergegeben werden.
Risiko 2: die Daten aus diesem Verfahren
Ein Stick ist klein und geht leicht verloren. Ist er nicht verschlüsselt, kann jeder Finder alles lesen.
Auch ohne Verlust bleiben Spuren. Wer die Dateien am eigenen Rechner öffnet, hinterlässt dort Kopien: Vorschaubilder, zuletzt geöffnete Dokumente, Zwischenspeicher, manchmal eine automatische Sicherung in einer Cloud. Die Schöffinnen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ihre Rechner sind es nicht. Andere Menschen im Haushalt können sie mitbenutzen.
Für die Strafjustiz der Länder gilt das Datenschutzrecht nach § 500 StPO: Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 64 BDSG verlangt dort ausdrücklich eine „Datenträgerkontrolle“. Unbefugte dürfen Datenträger nicht lesen, kopieren, verändern oder löschen können.
Risiko 3: alle späteren Verfahren
Die Sticks sollen „in der IT wiederverwertet“ werden. Ein Stick aus diesem Verfahren liegt dann im nächsten Verfahren in anderen Händen: bei anderen Schöffen, womöglich bei Verteidigern oder Zeugen.
Bei einem USB-Stick verschwinden Daten durch Löschen nicht. Auch Formatieren reicht nicht. Selbst Überschreiben ist bei Flash-Speicher unsicher: Der Controller im Stick verteilt Schreibvorgänge auf wechselnde Speicherzellen und hält Reserveblöcke vor, auf die der Rechner keinen Zugriff hat. Wer den ganzen Stick überschreibt, trifft deshalb nicht sicher alle Zellen mit alten Daten. Mit frei erhältlichen Programmen lassen sich gelöschte Dateien oft wiederherstellen.
Der BSI-Baustein CON.6 Löschen und Vernichten verlangt, dass jede Behörde regelt, wie sie Daten löscht und Datenträger vernichtet. Für Speicher, der sich nicht sicher löschen lässt, bleiben zwei Wege: Die Daten liegen von Anfang an verschlüsselt auf dem Stick, und der Schlüssel wird danach vernichtet. Oder der Stick selbst wird vernichtet.
Das Risiko läuft auch rückwärts. Ein wiederverwerteter Stick, den eine Schöffin in diesem Verfahren bekommen hat, kann Reste aus früheren Verfahren tragen.
Was ein Stick kostet
Ein USB-Stick kostet wenige Euro. Die Bemerkung über die Geschäftsstelle legt nahe, dass die Sticks gezählt werden und knapp sind. Gespart wird damit an der Stelle, an der Daten über Straftaten von mehr als hundert Menschen durch private Haushalte wandern.
Es gäbe Alternativen: verschlüsselte Sticks mit einem Schlüssel je Verfahren, Lesegeräte des Gerichts, die das Haus nicht verlassen, ein Leseraum im Gericht, Einmal-Sticks, die nach dem Verfahren vernichtet werden. In diesem Verfahren gab es zusätzlich einen vollständigen Ausdruck. Er wurde zum Protokoll genommen.
Was offen ist
Ob die Sticks verschlüsselt sind, wie die IT sie vor der Wiederverwendung löscht und prüft, und ob schon Sticks verloren gegangen sind, ist nicht bekannt. Die Knooper Zeitung hat das Amtsgericht Kiel dazu um Auskunft gebeten. Die Antwort wird hier nachgetragen.