Montag, 8. Juni 2026, 19:57 Uhr, Kreuzung Hansastraße/Olshausenstraße in Kiel. Zwei Beamte des 1. Polizeireviers fahren Streife. Sie sehen, so schreiben sie später, einen Radfahrer, der vor ihnen die Haltelinie an einer roten Ampel überfährt. Sie schalten Blaulicht und Horn ein, holen auf und halten in der Olshausenstraße auf Höhe der Professor-Anschütz-Straße einen Radfahrer an.
Vier Tage später, am 12. Juni 2026, erlässt die Bußgeldstelle der Landeshauptstadt Kiel einen Bußgeldbescheid: 100 Euro Geldbuße, 25 Euro Gebühr, 3,50 Euro Auslagen, dazu ein Punkt in Flensburg. Der Vorwurf: Rotlichtverstoß als Radfahrer, Rotphase länger als eine Sekunde,
§ 37 Abs. 2 StVO,
§ 49 StVO,
§ 24 Abs. 1 StVG, Nummer 132a.3 des Bußgeldkatalogs.
Am 29. September 2026 stellt das Amtsgericht Kiel das Verfahren ein. Geldbuße: keine. Punkt: keiner. Die Kosten trägt die Staatskasse.
Was das Gericht an der Akte auszusetzen hatDer Beschluss der Richterin am Amtsgericht Dr. Pade vom 29. September 2026 ist zwei Sätze lang. Er stützt sich auf
§ 47 Abs. 2 OWiG: Das Gericht kann ein Bußgeldverfahren jederzeit einstellen, wenn es eine Ahndung nicht für geboten hält. Bei einer Geldbuße bis 100 Euro braucht es dafür nicht einmal die Zustimmung der Staatsanwaltschaft, wenn diese erklärt hat, an einer Hauptverhandlung nicht teilzunehmen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die Gründe stehen nicht im Beschluss, sondern in dem Begleitschreiben vom 30. September 2026, mit dem die Geschäftsstelle des Amtsgerichts die Abschrift verschickte. Unterschrieben hat es die Urkundsbeamtin. Die Bewertung einer Akte ist aber Sache der Richterin; es liegt nahe, dass die Sätze von ihr stammen. Sie lauten:
Die polizeiliche Stellungnahme Bl. 33 d.A. genügt zum Rotlichtverstoß nicht den gesetzlichen Vorgaben zur Feststellung von (qualifizierten) Rotlichtverstößen.
Es fänden sich nicht die erforderlichen Abstands- oder Zeitangaben, heißt es weiter. Und dann:
Auch findet sich keine Stellungnahme, wieso die Dienstausweise nicht genannt wurden. Nach der jüngsten Stellungnahme des Betroffenen lässt sich auch nicht nachvollziehen, ob ggf. eine Verwechselung vorliegt bzw. woran der Betr. identifiziert wurde. Auf Bl. 2 d.A. wird ein Kfz erwähnt. Auf Bl. 6 d.A. findet sich ein Prüfsiegel, wodurch das Dokument nicht voll lesbar ist.
Vier Befunde in fünf Sätzen: keine Abstands- und Zeitangaben, kein Wort zu den Dienstausweisen, Verwechslung nicht ausgeschlossen, ein Kraftfahrzeug in einer Akte über einen Radfahrer. Dazu ein Stempel, der ein Dokument unlesbar macht.
Was die Polizei aufgeschrieben hatDie Stellungnahme, von der das Gericht spricht, ist der Polizeibericht des 1. Polizeireviers Kiel. Er trägt das Datum 29. Juni 2026 und wurde am 30. Juni 2026 um 11:30:42 Uhr gespeichert, drei Wochen nach dem Vorfall. Die Bußgeldstelle hatte ihn am 19. Juni 2026 angefordert, nachdem der Betroffene Einspruch eingelegt hatte. Das Anforderungsformular trägt die Überschrift „Geschwindigkeitsmessung“ und bittet um „eine kurze Stellungnahme zum erhobenen Tatvorwurf Radfahrer/Rotlicht für die Aktenlage“.
Der Bericht umfasst zwei Seiten. Zum Verstoß selbst steht darin:
Als wir an die Kreuzung Hansastraße/Olshausenstraße heranfuhren, sahen wir einen Radfahrer, welcher in gleicher Fahrtrichtung ebenfalls auf die Kreuzung Hansastraße/Olshausenstraße zufuhr. Dieser überfuhr sodann die Haltelinie an der rot zeigenden Lichtzeichenanlage und fuhr in den Kreuzungsbereich ein, ohne sein Tempo wahrnehmbar zu drosseln. […] Die Lichtzeichenanlage war zu diesem Zeitpunkt bereits deutlich über eine Sekunde lang rot.
Das ist alles. Wie weit der Streifenwagen von der Kreuzung entfernt war, steht nicht da. Wie weit der Radfahrer von der Haltelinie entfernt war, als die Ampel auf Rot sprang, steht nicht da. Wie schnell er fuhr, steht nicht da. Wie die Beamten die Sekunde bestimmt haben, ob durch Mitzählen, mit einer Uhr oder nach Gefühl, steht nicht da. Welche der Ampeln an dieser Kreuzung gemeint ist, die für die Fahrbahn oder die für den Radverkehr, steht nicht da.
Die Rechtsprechung verlangt genau diese Angaben. Ein Rotlichtverstoß nach mehr als einer Sekunde Rot ist ein „qualifizierter“ Verstoß. Er kostet bei Kraftfahrern 200 Euro, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot, bei Radfahrern 100 Euro und einen Punkt. Die Sekunde entscheidet. Deshalb reicht ein Gefühl nicht. Das OLG Hamm hat im
Beschluss vom 24.10.2017 – 4 RBs 404/17 entschieden, dass „die bloße gefühlsmäßige Schätzung eines den Rotlichtverstoß zufällig beobachtenden (ggf. in der Verkehrsüberwachung erfahrenen) Polizeibeamten alleine nicht“ genügt. Das Gericht müsse wissen, wie weit das Fahrzeug beim Umschalten auf Rot noch von der Ampel entfernt war, und die Rotlichtdauer am sichersten aus Fahrzeit und Wegstrecke berechnen. Schon das OLG Düsseldorf hatte im
Beschluss vom 09.01.1995 – 5 Ss (OWi) 466/94 die gefühlsmäßige Schätzung eines Beamten für unzureichend erklärt. Mehr Gewicht hat eine Schätzung nach dieser Rechtsprechung, wenn zwei Beamte bei einer gezielten Rotlichtüberwachung mit verteilten Aufgaben Ampel und Haltelinie beobachten oder wenn objektive Tatsachen sie stützen. Hier beobachteten zwei Beamte aus einem fahrenden Streifenwagen heraus, der selbst auf die Kreuzung zufuhr.
Wer war das überhaupt?Der zweite Teil des Berichts beschreibt das Anhalten:
Um zu dem Radfahrer aufzuschließen, schalteten wir das Blaulicht und Horn des Streifenwagens ein. Als wir auf der Fahrbahn neben dem Radfahrer fuhren, sprach Uz’in diesen durch die geöffnete Seitenscheibe an. […] Da mehrere Radfahrer auf dem Radweg fuhren, sprach Uz’in den Radfahrer mit der Beschreibung seiner Kleidung an. Der Radfahrer blickte zunächst nur kurz in unsere Richtung und setzte seine Fahrt weiter fort. Erst nach mehrfacher Aufforderung anzuhalten, blieb dieser stehen.
Mehrere Radfahrer auf dem Radweg. Eine Ansprache über die Kleidung. Welche Kleidung, steht nicht da. Ob die Beamten den Radfahrer von der Kreuzung bis zum Anhalteort ununterbrochen im Blick hatten, steht nicht da. Der Betroffene hat in seiner Einspruchsbegründung vom 3. Juli 2026 vorgetragen, er sei auf die erste Ansprache hin stehen geblieben, ohne vorher in Richtung der Polizisten geblickt zu haben. Der Bericht sagt: erst nach mehrfacher Aufforderung. Beides kann stimmen, wenn die Beamten zunächst jemand anderen meinten. Das Gericht formuliert es so: Es lasse sich nicht nachvollziehen, ob eine Verwechslung vorliegt oder woran der Betroffene identifiziert wurde.
Dann die Dienstausweise. Der Betroffene hat beide Beamten nach der Kontrolle gebeten, sich auszuweisen. Nach seiner Darstellung haben beide das verweigert und erklärt, eine solche Pflicht gebe es nicht. Es gibt sie. Der Erlass des Landespolizeiamts vom 7. Dezember 2012 über die namentliche Kennzeichnung und Erkennbarkeit von Polizeivollzugsbeamten, veröffentlicht als
Umdruck 18/522 des Landtags, bestimmt in Ziffer 5: Wer bei einer dienstlichen Tätigkeit nach seinen Personalien gefragt wird, „hat Namen, Amtsbezeichnung und Dienststelle anzugeben und sich auf Verlangen durch einen Dienstausweis auszuweisen“. Die Polizeibeauftragte des Landes bestätigte dem Betroffenen am 10. Juni 2026, der Erlass sei nicht aufgehoben, die Beamten hätten Name oder Nummer und Dienststelle nennen müssen. Ein Mitarbeiter der Stabsstelle der Polizeidirektion Kiel erklärte am 12. Juni 2026 in einem Telefongespräch nach der Gesprächsnotiz des Betroffenen, er teile diese Auffassung; der Vorgang werde aufgearbeitet.
Der Polizeibericht vom 29. Juni 2026 erwähnt die Bitte um den Dienstausweis mit keinem Wort. Das Gericht hat das bemerkt.
Keine falsche VerdächtigungEines gehört klar gesagt: Nichts in der Akte spricht dafür, dass die beiden Beamten etwas erfunden haben. Wer einen Rotlichtverstoß zu sehen glaubt und ihn anzeigt, begeht keine falsche Verdächtigung.
§ 164 StGB setzt voraus, dass jemand einen anderen „wider besseres Wissen“ beschuldigt.
§ 344 StGB, die Verfolgung Unschuldiger, gilt ausdrücklich auch für Bußgeldverfahren, verlangt aber, dass ein Amtsträger „absichtlich oder wissentlich“ jemanden verfolgt, der nicht verfolgt werden darf. Für beides gibt es hier keinen Anhaltspunkt. Dass die Anzeige am Ende nicht trägt, macht sie nicht zur Lüge.
Der Fehler liegt woanders. Er liegt nicht in der Wahrnehmung, sondern in der Aufzeichnung. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß ist ein Vorwurf, der an einer Sekunde hängt. Wer ihn erhebt, muss ihn so festhalten, dass ein Gericht ihn nachprüfen kann: Standort, Entfernung, Geschwindigkeit, Zählweise, Ampel, Sichtkontakt, Kleidung. Das sind sieben Angaben, die am Abend des 8. Juni 2026 in wenigen Minuten aufzuschreiben gewesen wären. Stattdessen entstand der Bericht drei Wochen später, auf Anforderung der Bußgeldstelle, aus der Erinnerung. Die Bußgeldstelle hat den Bescheid vier Tage nach dem Vorfall erlassen, ohne dass ihr eine solche Darstellung vorlag; bis dahin hatte sie nur die Anzeige, ein Formular mit Kreuzen und einen Datensatz mit dem Tatbestandstext aus dem Katalog.
Nach
§ 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit
§ 160 Abs. 2 StPO hat die Verfolgungsbehörde auch die entlastenden Umstände zu ermitteln. Der Betroffene hat am 3. Juli 2026 gefragt, ob der Streifenwagen eine Kamera hatte und ob sie lief, ob die Beamten Bodycams trugen, und beantragt, die Aufnahmen zu sichern. Eine Antwort darauf hat er nicht erhalten. Die Bußgeldstelle gab das Verfahren am 8. Juli 2026 an die Staatsanwaltschaft ab und verwies den Betroffenen für alle weiteren Anträge dorthin.
Was das Verfahren beschäftigt hat| 2026 | Was geschah |
|---|
| 8. Juni | Polizeirevier: Kontrolle um 19:57 Uhr, Anzeige um 23:28 Uhr erfasst |
| 12. Juni | Bußgeldstelle: Bußgeldbescheid über 128,50 Euro, Zustellung mit Urkunde am 18. Juni |
| 12. Juni | Polizeidirektion: Telefongespräch der Stabsstelle mit dem Betroffenen, 55 Minuten |
| 18. Juni | Betroffener: Einspruch, Antrag auf Akteneinsicht, Anregung der Einstellung, 8 Seiten |
| 19. Juni | Bußgeldstelle: Einspruchsbestätigung, Anforderung einer Stellungnahme bei der Polizei |
| 29. Juni | Polizeirevier: Stellungnahme, 2 Seiten |
| 3. Juli | Bußgeldstelle: Akteneinsicht, 51 Seiten |
| 3. Juli | Betroffener: Einspruchsbegründung, 8 Seiten |
| 8. Juli | Bußgeldstelle: Abgabe an die Staatsanwaltschaft Kiel |
| 20. Juli | Polizeibeauftragte: Namen, Dienstgrade und Dienststelle der Beamten liegen vor |
| 1. und 8. August | Betroffener: Erinnerung und Zuständigkeitsrüge wegen unbeantworteter Anträge, 17 Seiten |
| 3. bis 27. August | Bußgeldstelle: vier Schreiben, zuständig sei die Staatsanwaltschaft |
| 29. September | Amtsgericht: Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG |
| 30. September | Amtsgericht: Begleitschreiben mit den Gründen, Versand per Post |
Sechs Stellen waren mit dem Vorgang befasst: das Polizeirevier, die Bußgeldstelle, die Stabsstelle der Polizeidirektion, die Polizeibeauftragte, die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht. Der Betroffene hat 33 Seiten an die Bußgeldstelle geschrieben, die Bußgeldstelle nach dem Bescheid acht Schreiben an ihn. Die Staatsanwaltschaft hat die Akte an das Gericht weitergereicht. Das Gericht hat sie gelesen und für unzureichend befunden.
Was unterm Strich stehtDie Geldbuße: null. Der Punkt: keiner. Die Kosten des Verfahrens: Staatskasse. Die eigenen Auslagen trägt der Betroffene nach
§ 467 Abs. 4 StPO selbst. Er hatte das am 18. Juni und erneut am 3. Juli 2026 angeboten, allerdings für den Fall, dass die Bußgeldstelle das Verfahren vor der Abgabe an das Gericht einstellt. Die Bußgeldstelle hat nicht eingestellt, sondern abgegeben. Das Gericht hat den Verzicht trotzdem genommen und deshalb auf eine Anhörung des Betroffenen verzichtet.
Ob der Radfahrer bei Rot gefahren ist, weiß niemand. Ob er der Radfahrer war, den die Beamten an der Kreuzung gesehen haben, weiß niemand. Warum die Beamten ihre Dienstausweise nicht gezeigt haben, hat niemand aufgeschrieben. Schriftlich hat die Polizeidirektion Kiel die Anfrage des Betroffenen vom 11. Juni 2026 nach Namen, Amtsbezeichnung und Dienststelle der Beamten bis heute nicht beantwortet, Stand 11. Oktober 2026. Die Beamten mussten nie vor Gericht erscheinen. Eine Hauptverhandlung, in der man sie hätte fragen können, hat nicht stattgefunden.
Das ist das Ergebnis einer Anzeige, die mit sieben Angaben zu einem Verfahren geführt hätte, in dem eine Geldbuße entweder verhängt oder ein Betroffener freigesprochen worden wäre. Ohne diese Angaben hat sie vier Monate lang sechs Stellen beschäftigt, Porto, Zustellungsurkunden und Arbeitszeit gekostet und nichts geklärt. Die Polizei schreibt in ihrem Bericht, der Radfahrer sei „ohne sein Tempo wahrnehmbar zu drosseln“ in die Kreuzung gefahren. Dasselbe lässt sich über das Verfahren sagen, das sie damit ausgelöst hat.