Donnerstag, 16. Juli 2026, 18 Uhr. Auf der Brücke „Neuenbrook Ost“ über die Autobahn 23 im Kreis Steinburg will eine kleine Versammlung stehen, so wie sie es seit Mitte 2024 regelmäßig tut. Angezeigt sind rund 20 Teilnehmer und rund zehn Fahrzeuge. Ende ist mit der Dämmerung, Lampen gibt es keine. Am selben Tag entscheidet das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht: Die Versammlung darf auf die Brücke.
Der Kreis Steinburg hatte das verhindern wollen. Er verlor zweimal, zuletzt vor dem Oberverwaltungsgericht.
Was der Kreis wollteDer Kreis ist hier Versammlungsbehörde. Mit einem Bescheid vom 30. Juni 2026 untersagte er dem Anmelder die Brücke für alle sieben angezeigten Donnerstage vom 16. Juli bis zum 27. August 2026. Die Versammlung sollte an einen Ort nahe der Innenstadt ausweichen. Der Kreis ordnete die sofortige Vollziehung an. Das Oberverwaltungsgericht datiert denselben Bescheid später auf den 1. Juli.
Die Begründung kam von der Autobahn GmbH des Bundes. Der Kreis zitierte Auszüge aus ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2026 und machte sie sich zu eigen: Die Versammlung lenke Autofahrer auf der A23 ab. Bei hoher Verkehrsdichte und hohen Geschwindigkeiten drohten Auffahrunfälle, mit Gefahr für Leib und Leben. Zu solchen Unfällen sei es „mutmaßlich“ in der Vergangenheit bereits gekommen.
Erste Instanz: „rein abstrakte Gefahr“Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte die aufschiebende Wirkung wieder her
(VG Schleswig, Beschluss vom 16. Juli 2026 – 3 B 91/26). Der Anmelder hatte bis dahin nicht einmal Widerspruch eingelegt. Das schadet nicht, schreibt die Kammer. Ein Eilantrag nach
§ 80 Abs. 5 VwGO ist schon vorher zulässig, solange die Frist für den Widerspruch läuft.
Der Maßstab steht in
§ 13 Abs. 1 VersFG SH. Eine Versammlung darf nur beschränkt werden, wenn die öffentliche Sicherheit „unmittelbar gefährdet“ ist. Das heißt: Ein Schaden muss „mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. ‚fast mit Gewissheit‘“ zu erwarten sein. Die Behörde muss das mit Tatsachen belegen. „Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus“, so die Kammer mit dem Bundesverfassungsgericht
(BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 – 1 BvR 2147/09;
BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07;
BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81).
Auf die Autobahn selbst dürfen Versammlungen nur in Ausnahmefällen. Für Brücken darüber gilt das nach Auffassung der Kammer nicht grundsätzlich. Ihr Zweck unterscheide sich „je nach konkreter Ausgestaltung – wesentlich“ von dem der Autobahn.
Dann nahm die Kammer den Bescheid auseinander. Der Kreis hatte nur „eine Gefahr“ festgestellt. Ob er überhaupt von einer unmittelbaren Gefahr ausging, werde nicht deutlich. Inhaltlich fehle es ebenso:
Die Begründung der Versammlungsbeschränkung reicht nicht über eine nur theoretisch mögliche, rein abstrakte Gefahr hinaus.
Ob zwischen 18 Uhr und der Dämmerung überhaupt dichter Verkehr herrscht, bleibe offen. Ob an der Brücke ein Tempolimit gilt, sage der Kreis nicht. „Dazu passend fehlt es an jedem validen Zahlenmaterial.“
Das Wort „mutmaßlich“ nannte die Kammer eine „unsubstantiierte Vermutung“. Im Eilverfahren schob der Kreis einen tödlichen Unfall auf der A7 bei Bollingstedt nach. Dass dieser mit einer Brückendemonstration zusammenhing, hielt der Kreis allerdings selbst nur für eine Vermutung. Wie sie sich durch die Stellungnahme der Autobahn GmbH „verdichten“ sollte, sei für die Kammer „schon im Ansatz nicht nachvollziehbar“.
Zwei Jahre ohne ZwischenfallSeit Mitte 2024 hält der Anmelder seine Brückendemonstrationen ab, laut Verwaltungsgericht „soweit ersichtlich“ ohne festgestellte Beeinträchtigung. Mit diesen Erfahrungen setzte sich der Bescheid überhaupt nicht auseinander.
In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2026 räumte der Kreis selbst ein, dass eine geänderte Gefahrenprognose bei gleichartigen Versammlungen „sicherlich einem erhöhten Begründungserfordernis“ unterliege. Erfüllt hat er es laut Gericht mit zwei kurzen Sätzen. Sinngemäß: Die Gefahr habe auch schon bei den früheren Versammlungen bestanden, und es sei zu begrüßen, dass bisher kein Unfall geschehen sei.
Zwei Jahre ohne Unfall waren für den Kreis demnach Glück. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kreis.
Zweite Instanz: 20.000 Fahrzeuge sind kein BeweisDer Kreis legte Beschwerde ein und brachte eine Zahl mit. Unter der Brücke seien rund 20.000 Fahrzeuge am Tag unterwegs, eine Geschwindigkeitsbegrenzung gebe es nicht. Eine Versammlung, die Aufmerksamkeit erregen wolle, lenke Fahrer ab. Dass bisher nichts passiert sei, stehe einer neuen Prognose nicht entgegen. „Frühere falsche Gefahrenprognosen“ dürften nicht dazu führen, verspätet erkannte Gefahren zu übersehen. Außerdem erreiche die Versammlung ihr Ziel in der Innenstadt ohnehin besser.
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts wies die Beschwerde am 29. Juli 2026 zurück
(OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Juli 2026 – 4 MB 30/26). Der Kernsatz:
Die Gefahrenprognose lässt sich insofern nicht alleine auf das in diesem Autobahnabschnitt bestehende Verkehrsaufkommen stützen, sondern erfordert eine einzelfallbezogene Betrachtung anhand konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte.
Solche Anhaltspunkte könnten auch Ereignisse bei früheren Versammlungen sein. Der Kreis benannte keine.
Zu Bollingstedt hatte der Kreis eine Auskunft der Polizeidirektion Flensburg eingeholt. Nach dem Beschluss untersuchten die Ermittler dort lichttechnisch nur, ob ein Lkw-Fahrer durch die Versammlung abgelenkt war und deshalb einen vorausgegangenen Unfall nicht bemerkte. Ergebnis: Eine Vielzahl von Faktoren habe zu dem Unfall geführt. Ein „gewisses Gefahrenpotential“ wollte der Senat nicht bestreiten. Er hielt aber fest: Die Versammlung in Neuenbrook endet mit der Dämmerung und verzichtet auf den „Einsatz von Beleuchtung jeglicher Art“.
Auch den Verweis auf die Innenstadt ließ der Senat nicht gelten. Nach
Art. 8 Abs. 1 GG bestimmt der Veranstalter selbst, wann, wo und wie er sich versammelt, auch wenn ein anderer Ort für sein Anliegen womöglich wirksamer wäre.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Er steht mit drei Leitsätzen in der
Rechtsprechungsdatenbank des Landes. Der zweite lautet: „Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich alleine als Grundlage einer Gefahrenprognose nicht aus.“ Eine Pressemitteilung gaben weder das Verwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht heraus.
Was bei Bollingstedt geschahFreitag, 10. Oktober 2025, abends auf der A7 bei Bollingstedt. Auf der Brücke am Buschgreenweg protestierten Menschen „mit Fahnen, Transparenten und starker Beleuchtung gegen die Bundesregierung“, berichtete
foerde.news. Unter der Brücke stießen zwei Autos zusammen, ein VW Polo blieb quer auf der rechten Spur stehen. Ein Lkw fuhr auf, die Fahrerin des Polo starb. Der Lkw-Fahrer sagte laut foerde.news, „er habe die Szene auf der Brücke wahrgenommen, den dunklen Pkw auf der Fahrbahn jedoch übersehen“. Augenzeugen berichteten, die Demonstranten hätten nach dem Unfall ihre Plakate eingerollt und das Licht ausgeschaltet. Die Staatsanwaltschaft Flensburg prüfte, ob die Demonstration „ursächlich oder mitursächlich“ war. Für den 31. Januar 2026 kündigte die Autobahn GmbH dafür eine Vollsperrung der A7 an
(foerde.news).
Die Versammlung dort fand nach Auskunft der Behörde seit rund einem Jahr jeden Freitag statt. Die SSW-Kreistagsfraktion Schleswig-Flensburg verlangte danach verbindliche Kriterien, die solche Orte ausschließen. Ihre Vorsitzende Heide Brodda
erklärte:
Demonstrationsfreiheit ist ein hohes Gut. Aber sie darf nicht dort ausgelebt werden, wo Menschenleben gefährdet werden. […] Auch ich selbst bremse reflexartig, wenn ich nachts jemanden auf einer hell erleuchteten Brücke sehe.
Die SPD-Landtagsabgeordnete Birte Pauls
fragte, „wie eine Demonstration an einem solchen Ort genehmigt werden konnte“. Genehmigt wird in Deutschland keine Versammlung, sie wird angezeigt. Das stand sogar in der Mitteilung des SSW: Eine Demonstration werde „nur angemeldet und ist nicht genehmigungspflichtig“. Pauls weiter: „Dass das überhaupt seit einem Jahr gut gehen konnte, ist erstaunlich.“ Neun Monate später argumentierte der Kreis Steinburg ähnlich. Die Gerichte sahen in einer langen Zeit ohne Zwischenfall dagegen ein Gegenindiz, mit dem sich die Behörde auseinandersetzen muss.
Die SSW nannte in derselben Mitteilung einen Auffahrunfall mit acht Fahrzeugen auf der A23 im Herbst 2024. Ob dabei eine Versammlung eine Rolle spielte, schrieb sie nicht. In den beiden Beschlüssen zu Neuenbrook taucht dieser Unfall nicht auf.
Wie eine konkrete Prognose aussiehtDass Brückendemonstrationen untersagt werden können, zeigt ein Fall aus Baden-Württemberg. Der AfD-Kreisverband Lörrach wollte am 3. Oktober 2026 mit bis zu 20 Menschen auf einer Fußgängerbrücke über die A 98 Deutschlandfahnen schwenken. Das Landratsamt bot eine Brücke über eine Bundesstraße an, die AfD lehnte ab, das Landratsamt untersagte die Autobahnbrücke. Das Verwaltungsgericht Freiburg bestätigte das Verbot, berichtete der
stern. Der Abschnitt werde „viel befahren“ und liege „direkt hinter einer Auffahrt und kurz vor einer Abfahrt“. Die Aktion sei darauf angelegt, Autofahrer abzulenken. Bei ähnlichen Aktionen hätten Fahrer „mit Hupen, Winken und Gesten“ reagiert. Das Gericht verwies außerdem auf Medienberichte über schwere und teils tödliche Unfälle bei solchen Veranstaltungen in anderen Bundesländern.
Ein bestimmter Ort, ein bestimmtes Verhalten, eine beobachtete Reaktion der Autofahrer: Daraus besteht eine Gefahrenprognose. Der Kreis Steinburg hatte eine Verkehrsmenge und ein „mutmaßlich“.
20.000 Autos am Tag: in Kiel eine gewöhnliche KreuzungRund 20.000 Fahrzeuge am Tag, das war das neue Argument vor dem Oberverwaltungsgericht. In Kiel ist das nicht viel.
Im April 2026 untersagte die Stadt Kiel einer Klimademonstration von Fridays for Future eine Teilstrecke der Autobahn 215. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts, dieselbe wie im Fall Neuenbrook, bestätigte das
(VG Schleswig, Beschluss vom 23. April 2026 – 3 B 54/26). Laut
Pressemitteilung waren die Ausweichrouten, „insbesondere an dem Kreuzungsbereich A 215/Westring/Schützenwall in Kiel“, für eine wirksame Versammlung ausreichend.
Am 20. September 2025 fuhr eine Fahrraddemonstration mit rund 250 angezeigten Teilnehmern sogar über die B 76, die dafür gesperrt wurde
(Unnötig lange & intensive B76-Sperrung). Was auf diesen Straßen sonst unterwegs ist:
| Straße | Fahrzeuge | gezählt |
|---|
| A23 unter der Brücke Neuenbrook Ost | 20.000 | am Tag, rund, Angabe des Kreises Steinburg |
| A 215 zwischen Westring und Kiel-Mitte | 34.500 | am Werktag 2012, Verkehrsgutachten der Stadt Kiel, Tabelle 3.4 |
| Westring zwischen Schützenwall und IKEA | 32.900 | am Werktag 2012, dasselbe Gutachten |
| Schützenwall östlich des Westrings | 25.900 | am Werktag 2012, dasselbe Gutachten |
| Holtenauer Hochbrücken, beide zusammen | 46.000 | am Tag, Grundlagenstudie der Stadt Kiel 2019, S. 223 |
| B 76, Theodor-Heuss-Ring zwischen Barkauer Kreuz und Waldwiesenkreisel | 100.000 | am Tag, höchstens, Stadt Kiel 2017 |
| B 76 zwischen A 215 und Kronshagen-Süd | 81.000 | am Tag, beide Richtungen, Straßenverkehrszählung 2015 der Bundesanstalt für Straßenwesen, nach Wikipedia; Zählung der Knooper Zeitung am Samstag, 20. September 2025, 15:10 Uhr: 120 Fahrzeuge in zwei Minuten nordwärts |
Die Fahrraddemonstration fuhr auf der B 76 nach Norden. Auf der Gegenfahrbahn Richtung Süden und ihren Auf- und Abfahrten lief der Verkehr weiter, direkt neben den Radfahrern. Grob geschätzt die Hälfte der 81.000 Fahrzeuge fährt Richtung Süden, also rund 40.000 am Tag.
Die Zählung der Knooper Zeitung ergibt hochgerechnet 3.600 Fahrzeuge in der Stunde, in einer Richtung. Das sind etwa neun Prozent von 40.000. Genau diesen Anteil setzt das Kieler Verkehrsgutachten für die Spitzenstunde an der Kreuzung A 215/Westring/Schützenwall an: Die maßgebende Stunde entspricht dort dem 0,280-Fachen einer vierstündigen Nachmittagszählung, der werktägliche Verkehr dem 3,109-Fachen, also neun Prozent (Gutachten, S. 14). Am Samstagnachmittag herrschte auf der B 76 demnach Verkehr wie zur Spitzenstunde. Die Zählung dauerte allerdings nur zwei Minuten, um 15:39 Uhr waren es hochgerechnet 3.000 in der Stunde.
Wie schnell dort gefahren wird, sagt keine dieser Zahlen. Genau das hielt das Oberverwaltungsgericht dem Kreis vor: Eine Verkehrsmenge allein trägt keine Gefahrenprognose.
Was die Autobahn GmbH mit „mutmaßlich“ meinte, steht in keinem der beiden Beschlüsse.
Ohne Anwalt gegen den BescheidWer eine Versammlung anzeigt und einen Bescheid mit Beschränkungen bekommt, kann sich selbst wehren. In Schleswig-Holstein genügen dafür zwei Schreiben.
Das erste ist der Widerspruch an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Er muss innerhalb eines Monats eingehen
(§ 70 Abs. 1 VwGO), schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde. Eine einfache E-Mail genügt nicht.
Hat die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet, ändert der Widerspruch allein nichts. Dann kommt das zweite Schreiben hinzu: ein Antrag an das Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen
(§ 80 Abs. 5 VwGO). Der Antrag ist schon vor dem Widerspruch zulässig
(§ 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO), so wie in Neuenbrook. Hinein gehört, warum die Gefahrenprognose nicht trägt, dazu eine Kopie des Bescheids.
Beides geht ohne Anwalt. Vor dem Verwaltungsgericht darf jeder sein Verfahren selbst führen
(§ 67 Abs. 1 VwGO). Der Antrag geht schriftlich, per Fax oder über Mein Justizpostfach an das Gericht.
Legt die Behörde Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, gilt der Beschluss des Verwaltungsgerichts zunächst weiter. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung
(§ 149 Abs. 1 VwGO). Die Behörde muss ihre Beschwerde begründen, und das Oberverwaltungsgericht prüft nur diese Gründe
(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Veranstalter muss dazu nichts schreiben. Erst wer sich dort mit eigenen Schriftsätzen äußern will, braucht einen Anwalt
(§ 67 Abs. 4 VwGO).
Die Kosten trägt, wer verliert. In Neuenbrook war das in beiden Instanzen der Kreis.