knooper zeitung logo 
Kritische Berichte über Behörden, Gerichte und Verwaltung in Kiel, Schleswig-Holstein und Hamburg
← Alle Artikel
Lesezeit: 10–18 min2570 Wörter10 min bei 250 Wörtern pro Minute18 min bei 150 Wörtern pro Minute15.000 Schriftzeichen + 2.445 Leerzeichen = 17.445 Anschläge406 (317–441) Normzeilen (Druckzeile 34–40 Schriftzeichen / 50–55 Anschläge; Schriftzeichen/37, aufgerundet)14 (11–15) Normseiten (je 1110=30*37 Zeichen bzw. minimale/maximale Anzahl Normzeilen/30)Zweitdruckrecht: 239 bis 536 € (0,59 bis 1,32 € je 37 Schriftzeichen)

E-Akte: Entschieden, bevor es einging

E-Akte: Entschieden, bevor es einging
Dieselbe Unterschrift steht in der Akte des einen Gerichts nach dem Schriftsatz und in der Akte des anderen davor.
Die elektronische Akte der Verwaltungsgerichte in Schleswig hat drei Monate lang falsche Uhrzeiten für Unterschriften vermerkt. Die Gerichte bestätigen den Fehler. Berichtigen wollen sie die Vermerke nicht. Weitere Akten zeigen, was daraus folgt. Ein Beschluss steht in der Akte vor dem Schriftsatz, auf den er folgte. Dieselbe Unterschrift trägt in zwei Akten zwei Uhrzeiten. Bei Eilentscheidungen über eine Abschiebung kann die Akte so einen Beschluss zeigen, der vor dem Antrag ergangen ist.
Im September hat diese Zeitung berichtet, dass die elektronische Akte des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts in Schleswig die Zeit einer Unterschrift falsch vermerkt: in Weltzeit, ohne es zu sagen. Im Sommer liegt die Angabe zwei Stunden zu früh, im Winter eine Stunde. Inzwischen haben die Gerichte geantwortet. Sie bestätigen den Fehler. Berichtigen wollen sie die Vermerke nicht. Der tatsächliche Zeitpunkt lasse sich „problemlos ermitteln“.

Die Redaktion hat seither weitere Akten ausgewertet. Sie zeigen, was eine falsche Uhrzeit in einer Akte anrichtet. Ein Beschluss steht dort vor dem Schriftsatz, auf den er folgte. Ein Schreiben teilt mit, ein Vorgang sei nicht eingegangen, der fünf Minuten vorher eingegangen war, und der Vermerk gibt dem Schreiben recht. Dieselbe Unterschrift trägt in der Akte des einen Gerichts eine andere Uhrzeit als in der Akte des anderen.

Die Antwort der Gerichte
Am 30. September 2026 hat der Geschäftsleiter des Oberverwaltungsgerichts für beide Gerichte geantwortet. Er beantwortet damit die Anträge vom 16. September 2026 und die Presseanfrage. Das Schreiben nennt sich ein „vorläufiges Ergebnis unserer internen Vorprüfung“.

„Wie Sie bereits vermutet haben, handelt es sich bei der Abweichung wohl um die Differenz zwischen der mitteleuropäischen Sommerzeit und der koordinierten Weltzeit“, heißt es darin. „Es dürfte ein Zusammenhang zwischen einem am 2. Juni 2026 erfolgten Update der in der Verwaltungsgerichtsbarkeit verwendeten Signatursoftware SecSigner und dem Auftreten der Abweichung bestehen.“ Ob der Fehler in SecSigner oder in der Software der elektronischen Akte, VIS-Justiz, liege, könnten die Gerichte noch nicht sagen. Sie wollten das Problem der für VIS-Justiz zuständigen Verfahrenspflegestelle melden.

Die Berichtigung lehnen sie ab: „Soweit Sie eine Berichtigung der betroffenen Transfervermerke beantragen, wird dafür diesseits kein Rechtsschutzbedürfnis gesehen.“ Die Signaturen seien wirksam. „Der tatsächliche Zeitpunkt der Signatur lässt sich mit Wissen um die Abweichung oder mithilfe der Signaturdatei – wie von Ihnen aufgezeigt – problemlos ermitteln.“

Ein Rechtsschutzbedürfnis ist eine Voraussetzung für eine Klage. Geklagt hatte niemand. Der Antragsteller hatte die Gerichtsverwaltung gebeten, falsche Vermerke in ihren eigenen Akten zu berichtigen.

Eine Unterschrift, zwei Uhrzeiten
Am deutlichsten wird die Folge im Eilverfahren 6 B 19/26. Der Antragsteller verlangte dort vom Amtsgericht Kiel eine Presseauskunft; das Oberverwaltungsgericht entschied später über die Beschwerde (6 MB 39/26). Am 27. Mai 2026 um 14:45:39 Uhr ging beim Verwaltungsgericht eine Stellungnahme des Antragstellers zum Schriftsatz des Amtsgerichts vom Vortag ein. Am selben Nachmittag übertrug die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin. Drei Richter unterschrieben den Beschluss nacheinander elektronisch. Die PDF-Datei des Beschlusses wurde um 15:54:18 Uhr erstellt.

Zu diesem Beschluss gibt es zwei Transfervermerke. Das Verwaltungsgericht erstellte seinen am 29. Mai 2026. Das Oberverwaltungsgericht erstellte am 9. September 2026 einen eigenen, als es die Akte im Beschwerdeverfahren 6 MB 39/26 übernahm. Beide Vermerke beschreiben dieselben drei Signaturen.
WasAkte des VerwaltungsgerichtsAkte des Oberverwaltungsgerichts
erste Unterschrift15:54:34 Uhr13:54:34 Uhr
zweite Unterschrift16:06:07 Uhr14:06:07 Uhr
dritte Unterschrift16:19:55 Uhr14:19:55 Uhr
Eingang der Stellungnahme14:45:39 Uhr14:45:39 Uhr

In der Akte des Verwaltungsgerichts unterschreibt die Kammer eine Stunde nach dem Eingang der Stellungnahme. In der Akte des Oberverwaltungsgerichts ist der Beschluss fertig, bevor die Stellungnahme eingeht. Richtig ist die erste Fassung. Das belegt die Erstellung der PDF um 15:54:18 Uhr, 16 Sekunden vor der ersten Unterschrift.

Warum das zählt, hat das Verwaltungsgericht selbst aufgeschrieben, in einem anderen Eilverfahren: Ein Beschluss wird mit der „unterschriebenen Beschlussformel existent“ (VG Schleswig, Beschluss vom 10.08.2026 – 11 B 147/26, Randnummer 50). Die Uhrzeit der Unterschrift ist also die Uhrzeit, zu der es die Entscheidung gibt. Wer später nur die Akte des Oberverwaltungsgerichts liest, muss annehmen, die Kammer habe entschieden, ohne die Stellungnahme zu kennen. Ob ein Gericht einen Schriftsatz kannte, als es entschied, ist eine Frage des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

Auch den Eilbeschluss vom 28. Mai 2026 selbst, unterschrieben am 29. Mai 2026, führen die Akten mit zwei Uhrzeiten. Das Verwaltungsgericht nennt im Vermerk vom 29. Mai 2026 09:43:11 Uhr. In seinem Vermerk vom 2. September 2026 nennt dasselbe Gericht für dieselbe Unterschrift 07:43:11 Uhr, ebenso das Oberverwaltungsgericht im Vermerk vom 9. September 2026. Der Antragsteller hat beide Fassungen des Verwaltungsgerichts erhalten, aus Akteneinsichten vom 3. Juni und vom 2. September 2026.

„Nicht eingegangen“, und der Vermerk gibt recht
Im Verfahren 6 A 65/25, damals 10 A 231/24, klagt ein Bürger gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Informationszugang bei der Bundespolizei. Am 1. Juli 2024 um 11:04:33 Uhr gingen beim Verwaltungsgericht der Verwaltungsvorgang und der Klageabweisungsantrag der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt ein. Um 11:07:58 Uhr wurde die PDF eines Schreibens an den Kläger erstellt. Darin steht: „es wird mitgeteilt, dass der Verwaltungsvorgang bereits angefordert worden, bisher aber nicht bei Gericht eingegangen ist.“ Die Geschäftsstelle unterschrieb es um 11:09:13 Uhr. Der Vorgang war da seit vier Minuten und 40 Sekunden.

Der Transfervermerk zu diesem Schreiben entstand am 3. September 2026, als die Akte für eine Akteneinsicht aufbereitet wurde. Er nennt als Zeitpunkt der Unterschrift 09:09:13 Uhr. Nach dem Vermerk war die Mitteilung also richtig. Der Vorgang ging erst zwei Stunden später ein.

Ob die Geschäftsstelle den Eingang um 11:09 Uhr schon sehen konnte, lässt sich aus der Akte nicht sagen. Eingang im Postfach und Anzeige in der Akte können auseinanderfallen. Der Vermerk aber verschiebt die Unterschrift vor den Eingang, und mit ihr die Frage, ob das Schreiben stimmte.

Der Hinweis vor dem Schriftsatz
Im Verfahren 6 A 13/25 reichte der Kläger am 17. August 2026 um 09:20:06 Uhr einen Schriftsatz zur mündlichen Verhandlung ein. Um 10:50:45 Uhr und 10:51:24 Uhr unterschrieb die Geschäftsstelle einen gerichtlichen Hinweis an beide Seiten. Der Vermerk vom selben Tag nennt 08:50:45 Uhr und 08:51:24 Uhr. In der Akte kommt der Hinweis damit eine halbe Stunde vor dem Schriftsatz. Wer sie später liest, muss annehmen, der Kläger habe den Hinweis beim Schreiben schon gekannt.

Zwei Uhren in einer Akte
Am 6. Oktober 2026 hat das Verwaltungsgericht die Akte des Verfahrens 6 A 193/26 zur Einsicht bereitgestellt, einer Klage nach dem Informationszugangsgesetz. Am 10. August 2026 hatte derselbe Richter dort zwei Dokumente kurz hintereinander unterschrieben: den vorläufigen Streitwertbeschluss um 10:55:38 Uhr und die Zustellungsverfügung um 10:56:06 Uhr, 28 Sekunden später. Mit der Verfügung ordnete er an, die Klage zuzustellen und ihren Eingang zu bestätigen. Die Geschäftsstelle führte das um 12:02:57 Uhr und um 12:03:28 Uhr aus.

Die Vermerke zu Streitwertbeschluss, Eingangsbestätigung und Zustellung stammen vom 10. August 2026 und nennen Weltzeit. Den Vermerk zur Zustellungsverfügung hat das Gericht erst am 6. Oktober 2026 erstellt. Er nennt die richtige Zeit.
Dokumenttatsächlich unterschriebenlaut Vermerk
Streitwertbeschluss10:55:38 Uhr08:55:38 Uhr
Zustellungsverfügung10:56:06 Uhr10:56:06 Uhr
Eingangsbestätigung12:02:57 Uhr10:02:57 Uhr
Zustellung an die Behörde12:03:28 Uhr10:03:28 Uhr

In dieser Akte führt die Geschäftsstelle eine Verfügung 53 Minuten aus, bevor der Richter sie unterschreibt. Zwischen zwei Unterschriften desselben Richters liegen zwei Stunden statt 28 Sekunden.

Wann der Fehler kam und wann er ging
Für diesen Beitrag hat die Redaktion 144 Transfervermerke aus 24 Akteneinsichten bei Gerichten des Landes ausgewertet. Eine Signaturdatei braucht es dafür nicht. Jedes Dokument einer elektronischen Akte trägt die Uhrzeit, zu der seine PDF-Datei erstellt wurde, in der gesetzlichen Zeit und mit Angabe der Zeitzone. Unterschrieben wird danach, meist binnen weniger Minuten.
Vermerk erstelltVermerkeUnterschriften der JustizBefund
bis 02.07.2026706355 liegen höchstens 36 Minuten neben der Erstellung der PDF
03.07. bis 11.09.2026736659 liegen um den Abstand zur Weltzeit vor der Erstellung der PDF, auf wenige Minuten genau
06.10.202611liegt 16 Sekunden nach der Erstellung der PDF

Die übrigen Unterschriften gehören zu Beschlüssen, die mehrere Richter nacheinander unterschreiben. Dort liegt naturgemäß mehr Zeit zwischen Erstellung und Unterschrift. Bei vier Dokumenten aus dem Winter 2024/2025 beträgt der Abstand eine Stunde, bei allen anderen zwei Stunden. Das ist der Abstand der Weltzeit zur mitteleuropäischen Zeit und zur Sommerzeit.

Der letzte richtige Vermerk, den die Redaktion kennt, stammt vom 26. Juni 2026. Er betrifft einen Schriftsatz, der beim Oberverwaltungsgericht um 10:47:45 Uhr einging, und nennt als Signaturzeit 10:47:39 Uhr. Der erste falsche Vermerk stammt vom 3. Juli 2026, ebenfalls beim Oberverwaltungsgericht. Er nennt für einen Schriftsatz, der um 13:43:02 Uhr einging, die Signaturzeit 11:42:21 Uhr. Zwischen dem 26. Juni und dem 3. Juli 2026 hat sich also etwas geändert.

Das Update vom 2. Juni 2026, mit dem die Gerichte den Fehler in Verbindung bringen, liegt vier Wochen davor. Dreizehn Vermerke, die nach dem Update entstanden sind, nennen die richtige Zeit: zehn des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni und drei des Oberverwaltungsgerichts vom 12., 16. und 26. Juni 2026. Ob das Update erst später wirksam wurde, sagt das Schreiben der Gerichte nicht.

Der jüngste falsche Vermerk stammt vom 11. September 2026. Der Vermerk vom 6. Oktober 2026 nennt wieder die richtige Zeit. Dataport, das VIS-Justiz in Schleswig-Holstein betreibt, hatte am 28. September 2026 geschrieben, die Transfervermerke würden „innerhalb der Fachanwendung VIS Justiz erzeugt“, und: „unseres Wissens plant PDV einen entsprechenden Patch“. Der Fehler scheint seit Anfang Oktober behoben. Die Redaktion kennt dafür bisher einen Vermerk. Die falschen Vermerke bleiben in den Akten.

Was zwei Stunden aus einem Hängebeschluss machen
Bei Eilentscheidungen über eine Abschiebung kommt es auf Minuten an. Das zeigt ein Fall aus dem Kreis Herzogtum Lauenburg, über den LTO und beck-aktuell berichtet haben. Die Ausländerbehörde des Kreises wollte am 29. Juli 2026 einen türkischen Staatsangehörigen abschieben. Der Ablauf steht im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. August 2026 (VG Schleswig, Beschluss vom 10.08.2026 – 11 B 147/26, Randnummern 57 bis 59):
UhrzeitWas geschah
10:07 UhrEilantrag geht beim Verwaltungsgericht ein.
11:45 UhrDer Berichterstatter kündigt der Behörde am Telefon an, dass „ein Hängebeschluss ergehen wird“.
12:27 UhrAlle drei Richter haben den Hängebeschluss signiert. Der Berichterstatter teilt ihn der Behörde am Telefon mit.
12:31:54 UhrDer Beschluss geht im elektronischen Postfach der Behörde ein.
13:36 UhrDas Gericht fordert die Behörde auf, die Abschiebung zu stoppen.
13:40 UhrDas Flugzeug startet in Hamburg in Richtung Türkei, mit dem Mann an Bord.

Das Gericht erklärte die Abschiebung für rechtswidrig. Der Hängebeschluss sei mit der telefonischen Bekanntgabe der unterschriebenen Beschlussformel wirksam geworden. Den Zeitpunkt der Mitteilung müsse das Gericht in einem Aktenvermerk festhalten, „im Interesse möglichst weitgehender Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit“ (Randnummer 56). Die Behörde hatte sich darauf berufen, der Beschluss sei ihr „nicht wirksam zugegangen“.

Der Hängebeschluss wurde am 29. Juli 2026 unterschrieben, mitten in dem Zeitraum, in dem die Vermerke des Verwaltungsgerichts Weltzeit nannten. Ob das Gericht zu diesem Beschluss einen Transfervermerk erstellt hat, weiß die Redaktion nicht. Ein Vermerk aus diesen Wochen nennte für die letzte der drei Unterschriften 10:27 Uhr statt 12:27 Uhr. Die Akte zeigte dann einen Beschluss, der zwanzig Minuten nach dem Eilantrag fertig war, eine Stunde und 18 Minuten bevor der Berichterstatter ankündigte, dass er ergehen werde. Daneben stünde der Telefonvermerk des Richters mit 12:27 Uhr.

Daraus folgt eine einfache Regel. Jeder Hängebeschluss, den das Gericht in diesen Wochen binnen zwei Stunden nach dem Eilantrag unterschrieb, steht in einem solchen Vermerk vor dem Antrag; im Winter wäre es jeder binnen einer Stunde. Hängebeschlüsse ergehen oft binnen Stunden, manchmal binnen Minuten. Im Fall aus dem Kreis Herzogtum Lauenburg brauchte das Gericht zwei Stunden und 20 Minuten. Zwanzig Minuten schneller, und die Akte zeigte eine Untersagung, um die noch niemand gebeten hatte.

Vorläufigen Rechtsschutz gewährt das Verwaltungsgericht nur auf Antrag (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 123 Abs. 1 VwGO). Ein Beschluss, der nach der Akte vor dem Antrag ergangen ist, hat nach der Akte nichts entschieden, was jemand beantragt hatte. Eine Behörde, die schon einen telefonisch mitgeteilten Beschluss für unbeachtlich hielt, fände in einer solchen Akte ein weiteres Argument. Rechtlich trägt es nicht. Ein gerichtlicher Beschluss ist zu beachten, solange er nicht aufgehoben oder abgeändert ist. Wer ihn für falsch hält, muss Beschwerde einlegen (§ 146 VwGO). So steht es im selben Beschluss (Randnummern 64 bis 66). Über die Beschwerde entscheidet dann aber das Oberverwaltungsgericht, und es liest die Akte.

Der Fehler wirkt auch in die andere Richtung. Hätte das Gericht erst nach dem Start des Flugzeugs um 13:40 Uhr unterschrieben, etwa um 14:00 Uhr, nennte ein solcher Vermerk 12:00 Uhr. Die Akte zeigte dann einen Beschluss, den die Behörde missachtet hätte, obwohl es ihn beim Abflug noch nicht gab. Wer später über Rückholung, Schadensersatz oder dienstrechtliche Folgen entscheidet, rekonstruiert den Ablauf aus der Akte.

„Problemlos ermitteln“?
Die Gerichte halten eine Berichtigung für entbehrlich, weil sich die richtige Zeit ermitteln lasse. Die Akten zeigen, woran das scheitert.

Die Signaturdatei hat nur, wem ein Dokument elektronisch zugestellt wurde. Die Exporte des Akteneinsichtsportals enthalten sie nicht. Interne Verfügungen werden nicht zugestellt. Ihre Signaturdatei bekommen die Beteiligten in aller Regel nicht zu sehen.

„Mit Wissen um die Abweichung“ setzt voraus, dass man weiß, welcher Vermerk betroffen ist. Der Vermerk sagt es nicht. Man muss das Datum kennen, an dem er erstellt wurde, und wissen, dass Vermerke vom 3. Juli bis mindestens zum 11. September 2026 Weltzeit nennen. Dann muss man prüfen, ob die Unterschrift im Sommer oder im Winter geleistet wurde. Seit Oktober stehen in derselben Akte richtige und falsche Vermerke nebeneinander.

Das Gesetz kennt diesen Vermerk. Wird ein eingereichtes, qualifiziert signiertes Dokument ausgedruckt, muss der Ausdruck festhalten, „welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist“ (§ 55b Abs. 4 Nr. 3 VwGO). Gemeint ist der Zeitpunkt, den die Prüfung ausweist, nicht einer, den der Leser daraus errechnen kann. Die Signaturprüfung weist die richtige Zeit aus. Der Vermerk gibt sie falsch wieder. Gesetzliche Zeit ist nach § 4 EinhZeitG die mitteleuropäische Zeit, im Sommer die mitteleuropäische Sommerzeit.

Beteiligte anderer Verfahren hat nach Kenntnis der Redaktion niemand unterrichtet. Wie viele Vermerke betroffen sind, haben die Gerichte nicht mitgeteilt.

Die weiteren Antworten
Seit dem 26. September 2026 sind diese Antworten eingegangen:
EingangStelleAntwort
28.09.2026, 10:38 UhrDataportDie Transfervermerke würden „innerhalb der Fachanwendung VIS Justiz erzeugt“. Dataport betreibe die Software, habe „aber keinen Einblick in die Software“. Die fachliche Prüfung finde beim Hersteller und beim Kunden statt. „Unseres Wissens plant PDV einen entsprechenden Patch.“ Die übrigen Fragen verweist Dataport auf diese Antwort.
29.09.2026, 10:59 UhrSächsisches Staatsministerium der JustizEin „aktuell durchgeführter Test“ habe ergeben, dass die Transfervermerke in Sachsen die gesetzliche Zeit nennen. Sachsen sei nicht betroffen. Von dem Verhalten in Schleswig-Holstein habe das Ministerium durch die Anfrage erfahren: „Eine vorherige Unterrichtung fand nicht statt.“
30.09.2026, 13:07 UhrOberverwaltungsgericht für beide GerichteSiehe oben: Abweichung bestätigt, Zusammenhang mit einem Update vom 2. Juni 2026 vermutet, Meldung an die Verfahrenspflegestelle angekündigt, Berichtigung abgelehnt.

Nicht geantwortet haben bis heute das Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein, die PDV GmbH als Herstellerin von VIS-Justiz und das Thüringer Justizministerium. Damit erklären fünf Partner der Kooperation „E-Akte als Service“, nicht betroffen zu sein: Baden-Württemberg, Sachsen, der Bundesgerichtshof, das Bundessozialgericht und das Bundespatentgericht. Sachsen, das Bundessozialgericht und das Bundespatentgericht waren nach eigener Auskunft nicht unterrichtet worden. Baden-Württemberg erfuhr von dem Fehler erst nach Eingang der Presseanfrage, aus dem Kieler Ministerium.

Wie es weitergeht
Die Frist für die Bescheidung der Anträge vom 16. September 2026 endet am Freitag, 16. Oktober 2026. Ob die Verfahrenspflegestelle die Ursache gefunden hat und ob die Gerichte die Beteiligten der betroffenen Verfahren unterrichten, hat bisher niemand mitgeteilt. Die Knooper Zeitung berichtet weiter.
Vorheriger Artikel Brückendemo: „mutmaßlich“ ist keine Gefahr →
Vorheriger Artikel
Brückendemo: „mutmaßlich“ ist keine Gefahr

Der Kreis Steinburg wollte eine kleine Versammlung von einer Brücke über die A23 holen. Als Beleg für frühere Unfälle hatte er nur ein Wort: „mutmaßlich“.

Brückendemo: „mutmaßlich“ ist keine Gefahr

Seit Mitte 2024 steht eine kleine Gruppe regelmäßig auf einer Brücke über die A23 bei Neuenbrook und demonstriert. Im Sommer wollte der Kreis Steinburg sie von dort wegschicken. Autofahrer könnten abgelenkt werden und auffahren, schrieb er. Belege hatte er nicht, nur eine Stellungnahme der Autobahn GmbH: Es habe „mutmaßlich“ schon solche Unfälle gegeben. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht gaben dem Demonstranten recht. Eine Vermutung ist keine Gefahr, und zwei Jahre ohne Zwischenfall muss eine Behörde ernst nehmen. Zum Vergleich: An einer Kieler Kreuzung, an die dasselbe Gericht im April Demonstranten geschickt hat, fahren mehr Autos vorbei als unter dieser Brücke.
Weiterlesen Lesezeit: 8–14 min2017 Wörter8 min bei 250 Wörtern pro Minute14 min bei 150 Wörtern pro Minute12.005 Schriftzeichen + 1.982 Leerzeichen = 13.987 Anschläge325 (254–353) Normzeilen (Druckzeile 34–40 Schriftzeichen / 50–55 Anschläge; Schriftzeichen/37, aufgerundet)11 (9–12) Normseiten (je 1110=30*37 Zeichen bzw. minimale/maximale Anzahl Normzeilen/30)Zweitdruckrecht: 191 bis 429 € (0,59 bis 1,32 € je 37 Schriftzeichen)