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§ 3a BVwVfG

  1. § 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a BVwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Wortlaut in der am 01.11.2019 geltenden Fassung (gültig vom 01.11.2019 bis 31.12.2023, laut buzer.de).
Seit dem 01.01.2024 gilt eine geänderte Fassung: geltender Wortlaut

Fassung
in der vom 01.11.2019 bis 31.12.2023 geltenden Fassung
geändert durch Artikel 5 Abs. 25 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846

§ 3a Absatz 3 BVwVfG hat keine Nummer 3 — markiert ist der ganze Absatz.

§ 3a Elektronische Kommunikation

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden.
Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.
Die Schriftform kann auch ersetzt werden
1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.

In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit.
Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
Quelle
buzer.de
Abgerufen
14.10.2026, 23:48 Uhr
Fassungen im eigenen Bestand
seit 14.10.2026, 18:10 Uhr (geltend)
10.07.2026 bis 14.10.2026, 18:10 Uhr (laut buzer.de)
01.01.2024 bis 09.07.2026 (laut buzer.de)
01.11.2019 bis 31.12.2023 (laut buzer.de) – hier gezeigt

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