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Art. 103 GG

  1. Art. 103 Absatz 2 Satz 1 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Fassung
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) geändert worden ist
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94

Art 103

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Quelle
gesetze-im-internet.de
Abgerufen
17.10.2026, 15:15 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
25.10.2026, 01:18 Uhr

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