Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank
Gerichtskostengesetz (GKG)
Für den 04.07.2015 liegt hier kein Wortlaut vor; der eigene Bestand reicht bis zum 03.02.2017 zurück.
Gezeigt wird der älteste gespeicherte Wortlaut.
Seit dem 16.10.2026, 19:20 Uhr gilt eine geänderte Fassung: geltender Wortlaut
§ 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes
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