Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank
Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)
§ 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Informationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Informationen zu schaffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für den Zugang zu Informationen, über die die in § 2 Abs. 3 bestimmten informationspflichtigen Stellen verfügen.
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