Knooper Zeitung · Rechts-Datenbank
Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)
Wortlaut in der am 27.01.2012 geltenden Fassung (gültig vom 27.01.2012 bis 24.05.2017, laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein).
Seit dem 25.05.2017 gilt eine geänderte Fassung: geltender Wortlaut
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
Informationen alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern bei informationspflichtigen Stellen vorhandene Zahlen, Daten, Fakten, Erkenntnisse oder sonstige Auskünfte;
Informationsträger alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.
(2) Umweltinformationen sind alle Daten über
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,
Faktoren, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken; hierzu gehören insbesondere Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt,
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken;
dazu gehören auch politische Konzepte, Rechtsund Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Vereinbarungen, Pläne und Programme,
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,
Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1, von Faktoren im Sinne der Nummer 2 oder Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
(3) Informationspflichtige Stellen sind
Behörden des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich der sie beratenden satzungsmäßigen Gremien,
natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen, soweit ihnen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen wurden,
bei Umweltinformationen darüber hinaus natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei der Kontrolle des Landes oder einer unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(4) Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht:
Der Landtag im Rahmen seiner Gesetzgebungstätigkeit,
die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden,
die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege tätig werden,
der Landesrechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird und es sich nicht um Umweltinformationen handelt.
(5) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Informationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder an anderer Stelle für sie bereitgehalten werden.
Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Informationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
(6) Kontrolle im Sinne des Absatzes 3 Nr. 3 liegt vor, wenn
die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder
ein oder mehrere Träger der öffentlichen Verwaltung alleine oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
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"§ 2 Abs. 6 Satz 1 IZG-SH"
"§ 2 Abs. 6 Satz 1 IZG"
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"§ 2 Abs. 6 Satz 1 InfoZG"
"§ 2 Abs. 6 Satz 1 IZG-SH" OR "§ 2 Abs. 6 Satz 1 InfoZG-SH"
"§ 2 Abs. 6 Satz 1 IZG" OR "§ 2 Abs. 6 Satz 1 InfoZG"
"§ 2 Abs. 6 Satz 1 IZG-SH" OR "§ 2 Abs. 6 Satz 1 IZG" OR "§ 2 Abs. 6 Satz 1 InfoZG-SH" OR "§ 2 Abs. 6 Satz 1 InfoZG"
IZG-SH
"IZG-SH § 2" OR "§ 2 IZG-SH"
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