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§ 3 IZG-SH (juris: InfoZG-SH)

  1. § 3 Satz 1 IZG-SH

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Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Fassung
Fassung vom 19.01.2012, gültig ab 27.01.2012

§ 3 Anspruch auf Zugang zu Informationen

Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt.
Rechte auf Zugang zu Informationen, die andere Gesetze einräumen, bleiben unberührt.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Ausfertigung
vom 19. Januar 2012
Abgerufen
18.10.2026, 00:34 Uhr
Zuletzt mit der Quelle verglichen
31.10.2026, 05:38 Uhr

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Vorgänger und frühere Fassungen

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