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§ 6 IZG-SH (juris: InfoZG-SH)

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Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Wortlaut in der am 27.01.2012 geltenden Fassung (gültig vom 27.01.2012 bis 24.05.2017, laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein).
Seit dem 25.05.2017 gilt eine geänderte Fassung: geltender Wortlaut

Fassung
in der vom 27.01.2012 bis 24.05.2017 geltenden Fassung
Fassung vom 19.01.2012

§ 6 Ablehnung des Antrags

(1) Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist dies der antragstellenden Person innerhalb der Fristen nach § 5 Abs. 2 mitzuteilen.
Eine Ablehnung liegt auch dann vor, wenn nach § 5 Abs. 1 der Informationszugang auf andere Art gewährt oder die antragstellende Person auf eine andere Art des Informationszugangs verwiesen wird.
Der antragstellenden Person sind die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen; in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 ist darüber hinaus die Stelle, die das Material aufbereitet sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen.
§ 109 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Wenn der Antrag schriftlich gestellt worden ist oder die antragstellende Person dies wünscht, hat die Ablehnung schriftlich zu erfolgen.
Sie ist auf Verlangen der antragstellenden Person in elektronischer Form mitzuteilen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.

(3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach den §§ 9 oder 10 vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit sie ausgesondert werden können.

(4) Die antragstellende Person ist im Falle der vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags auch über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann.

Quelle
Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein
Ausfertigung
vom 19. Januar 2012
Abgerufen
27.10.2026, 10:18 Uhr
Fassungen im eigenen Bestand
seit 25.05.2017 (geltend)
27.01.2012 bis 24.05.2017 (laut Landesrecht und Rechtsprechung Schleswig-Holstein) – hier gezeigt

Folgenden § 7 aufrufen

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